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Sie können sich § 202 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). 2Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. 3Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts | Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts | ||||
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t | 1 | Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts | t | 1 | Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts |
Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts | Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts | ||||
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n | 1 | (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht | n | 1 | (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher oder |
2 | (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung | 2 | elektronischer Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind die für | ||
3 | erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht | 3 | die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und | ||
4 | sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die | 4 | rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen | ||
5 | Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn | 5 | darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der | ||
6 | dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird. | 6 | Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen | ||
7 | schriftlich oder elektronisch mitgeteilt wird. Wurden | ||||
8 | Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a | ||||
9 | gesondert festgestellt, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen. | ||||
7 | (2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht | 10 | (2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht | ||
8 | vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in | 11 | vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in | ||
9 | angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. | 12 | angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen. | ||
t | t | 13 | (3) Sollen Besteuerungsgrundlagen in einem Teilabschlussbescheid nach § 180 | ||
14 | Absatz 1a gesondert festgestellt werden, ergeht vor Erlass des | ||||
15 | Teilabschlussbescheids ein schriftlicher oder elektronischer | ||||
16 | Teilprüfungsbericht; Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten entsprechend. |
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