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(1) 1Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. 2Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
Schlussbesprechung | Schlussbesprechung | ||||
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f | 1 | (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten | f | 1 | (1) Über das Ergebnis der Außenprüfung ist eine Besprechung abzuhalten |
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3 | Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der | 3 | Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der | ||
4 | Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der | 4 | Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der | ||
5 | Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die | 5 | Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die | ||
6 | rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen | 6 | rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen | ||
t | 7 | Auswirkungen zu erörtern. | t | 7 | Auswirkungen zu erörtern. Eine Schlussbesprechung kann mit Zustimmung des |
8 | Steuerpflichtigen auch fernmündlich oder nach § 87a Absatz 1a elektronisch | ||||
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8 | (2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein | 10 | (2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der Prüfungsfeststellungen ein | ||
9 | Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der | 11 | Straf- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden muss, soll der | ||
10 | Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder | 12 | Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder | ||
11 | bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. | 13 | bußgeldrechtliche Würdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt. |
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