Lade...
Lade...
Sie können sich § 200a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | ||
2 | kann der Steuerpflichtige zur Mitwirkung nach § 200 Absatz 1 in einem | ||||
3 | schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen mit | ||||
4 | Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356 aufgefordert werden (qualifiziertes | ||||
5 | Mitwirkungsverlangen). Hat die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen auf die | ||||
6 | Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens hingewiesen und ist der | ||||
7 | Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten dennoch nicht oder nicht | ||||
8 | hinreichend nachgekommen, ist eine weitergehende Begründung nicht | ||||
9 | erforderlich. § 200 Absatz 2 gilt entsprechend. Das qualifizierte | ||||
10 | Mitwirkungsverlangen ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach | ||||
11 | Bekanntgabe zu erfüllen; in begründeten Einzelfällen kann die Frist verlängert | ||||
12 | werden. | ||||
13 | (2) Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen | ||||
14 | innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 nicht oder nicht hinreichend nach | ||||
15 | (Mitwirkungsverzögerung), ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. | ||||
16 | Das Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt 75 Euro für jeden vollen | ||||
17 | Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Es ist höchstens für 150 | ||||
18 | Kalendertage festzusetzen. Die Festsetzung des | ||||
19 | Mitwirkungsverzögerungsgeldes kann für volle Wochen und Monate der | ||||
20 | Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen erfolgen. Die | ||||
21 | Mitwirkungsverzögerung endet mit Ablauf des Tages, an dem das qualifizierte | ||||
22 | Mitwirkungsverlangen vollständig erfüllt wurde, spätestens mit Ablauf des | ||||
23 | Tages der Schlussbesprechung. Von der Festsetzung eines | ||||
24 | Mitwirkungsverzögerungsgeldes ist abzusehen, wenn der Steuerpflichtige | ||||
25 | glaubhaft macht, dass die Mitwirkungsverzögerung entschuldbar ist; das | ||||
26 | Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem | ||||
27 | Steuerpflichtigen zuzurechnen. | ||||
28 | (3) Liegt eine Mitwirkungsverzögerung vor, kann ein Zuschlag zum | ||||
29 | Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt werden, wenn | ||||
30 | 1. | ||||
31 | in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag der Mitwirkungsverzögerung ein | ||||
32 | Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wurde und zu befürchten ist, dass der | ||||
33 | Steuerpflichtige ohne einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner | ||||
34 | aktuellen Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nachkommt, oder | ||||
35 | 2. | ||||
36 | zu befürchten ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund seiner | ||||
37 | wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne einen Zuschlag zum | ||||
38 | Mitwirkungsverzögerungsgeld seiner aktuellen Verpflichtung nach Absatz 1 nicht | ||||
39 | nachkommt. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn die Umsatzerlöse des | ||||
40 | Steuerpflichtigen in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre | ||||
41 | mindestens 12 Millionen Euro betragen haben oder der Steuerpflichtige einem | ||||
42 | Konzern angehört, dessen im Konzernabschluss ausgewiesene konsolidierte | ||||
43 | Umsatzerlöse in einem der von der Außenprüfung umfassten Kalenderjahre | ||||
44 | mindestens 120 Millionen Euro betragen haben. | ||||
45 | Der Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld beträgt höchstens 25 000 Euro für | ||||
46 | jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung und ist höchstens für 150 | ||||
47 | Kalendertage festzusetzen; er kann für volle Wochen und Monate der | ||||
48 | Mitwirkungsverzögerung in Teilbeträgen festgesetzt werden. Absatz 2 Satz 5 und | ||||
49 | 6 gilt entsprechend. | ||||
50 | (4) Wurde wegen einer Mitwirkungsverzögerung ein | ||||
51 | Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 festgesetzt, verlängert sich die | ||||
52 | Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern, auf die sich | ||||
53 | die Außenprüfung erstreckt, um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, | ||||
54 | mindestens aber um ein Jahr. Abweichend von Satz 1 gilt § 171 Absatz 4 | ||||
55 | Satz 3 erster Halbsatz für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung | ||||
56 | erstreckt, nicht, wenn außerdem in den letzten fünf Jahren vor dem ersten Tag | ||||
57 | der Mitwirkungsverzögerung ein Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 2 | ||||
58 | festgesetzt wurde. Ist die Erfüllung der geforderten Mitwirkung unmöglich, | ||||
59 | gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn der Steuerpflichtige auf die | ||||
60 | Unmöglichkeit nicht unverzüglich hingewiesen hat. | ||||
61 | (5) Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach Absatz 1, die | ||||
62 | Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Absatz 2 oder die | ||||
63 | Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 3 mit | ||||
64 | einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist | ||||
65 | für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht vor Ablauf | ||||
66 | eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf | ||||
67 | ab. | ||||
68 | (6) Im qualifizierten Mitwirkungsverlangen ist auf die Möglichkeit der | ||||
69 | Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgeldes nach Absatz 2 und eines | ||||
70 | Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach Absatz 3 sowie auf die | ||||
71 | voraussichtliche Höhe des Zuschlags und auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen | ||||
72 | 4 und 5 hinzuweisen. | ||||
73 | (7) Die Betragsgrenzen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind mindestens alle drei | ||||
74 | Jahre und spätestens erstmals zum 1. Januar 2026 zu evaluieren. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.