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Sie können sich § 200 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. 2Er hat insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. 3Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. 4§ 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen. 2Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) 1Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt. 2Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. 3Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | ||||
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t | 1 | Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | t | 1 | Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen |
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen | ||||
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f | 1 | (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die | f | 1 | (1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die |
2 | für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat | 2 | für die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat | ||
3 | insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere | 3 | insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere | ||
4 | und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis | 4 | und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, die zum Verständnis | ||
5 | der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde | 5 | der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben und die Finanzbehörde | ||
6 | bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der | 6 | bei Ausübung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstützen. Sind der | ||
7 | Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, | 7 | Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, | ||
8 | Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts | 8 | Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhalts | ||
9 | unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, | 9 | unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, | ||
10 | so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. | 10 | so kann der Außenprüfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. | ||
11 | § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht. | 11 | § 93 Absatz 2 Satz 2 gilt nicht. | ||
12 | (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in | 12 | (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in | ||
13 | seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung | 13 | seinen Geschäftsräumen oder, soweit ein zur Durchführung der Außenprüfung | ||
14 | geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an | 14 | geeigneter Geschäftsraum nicht vorhanden ist, in seinen Wohnräumen oder an | ||
t | 15 | Amtsstelle vorzulegen. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter | t | 15 | Amtsstelle vorzulegen. Sind mobile Endgeräte der Außenprüfer unter |
16 | Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich | 16 | Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert, | ||
17 | zur Verfügung zu stellen. | 17 | gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt. Ein zur | ||
18 | Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die | ||||
19 | erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § | ||||
20 | 147 Absatz 6 und 7 bleibt unberührt. | ||||
18 | (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder | 21 | (3) Die Außenprüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder | ||
19 | Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und | 22 | Arbeitszeit statt. Die Prüfer sind berechtigt, Grundstücke und | ||
20 | Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung | 23 | Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung | ||
21 | soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden. | 24 | soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden. |
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