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Sie können sich § 197 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. 2Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. 3Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.
(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | ||||
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t | 1 | Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | t | 1 | Bekanntgabe der Prüfungsanordnung |
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | Bekanntgabe der Prüfungsanordnung | ||||
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f | 1 | (1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und | f | 1 | (1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und |
2 | die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung | 2 | die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung | ||
3 | durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu | 3 | durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu | ||
4 | geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der | 4 | geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der | ||
5 | Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die | 5 | Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die | ||
6 | Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von | 6 | Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von | ||
7 | Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane | 7 | Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane | ||
8 | erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen | 8 | erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen | ||
9 | bekannt zu geben. | 9 | bekannt zu geben. | ||
10 | (2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf | 10 | (2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf | ||
11 | einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft | 11 | einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft | ||
12 | gemacht werden. | 12 | gemacht werden. | ||
t | t | 13 | (3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder | ||
14 | aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist | ||||
15 | verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines | ||||
16 | Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell | ||||
17 | auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Im Übrigen bleibt | ||||
18 | § 147 Absatz 6 unberührt. | ||||
19 | (4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem | ||||
20 | Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung | ||||
21 | mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt keine | ||||
22 | Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar. | ||||
23 | (5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer | ||||
24 | in § 149 Absatz 3 genannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die | ||||
25 | Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf | ||||
26 | das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Wird die | ||||
27 | Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten | ||||
28 | hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 | ||||
29 | Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das | ||||
30 | Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam | ||||
31 | geworden ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere | ||||
32 | Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der | ||||
33 | Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids | ||||
34 | einheitlich maßgeblich ist. |
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