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(1) 1Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. 2Steuererklärung im Sinne des § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. 3Wird eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß.
(2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Erklärungspflichtig sind insbesondere
1(2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.
(3) 1Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. 2Ist eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. 3Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist.
(5) 1Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. 2Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. 3§ 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht | Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht | ||||
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t | 1 | Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, | t | 1 | Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, |
2 | Erklärungspflicht | 2 | Erklärungspflicht |
Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht | Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die | f | 1 | (1) Für die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften über die |
2 | Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 | 2 | Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Steuererklärung im Sinne des § 170 | ||
3 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird | 3 | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Wird | ||
4 | eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne | 4 | eine Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 2 ohne | ||
5 | Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. | 5 | Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Absatz 3 sinngemäß. | ||
t | t | 6 | In den Fällen des § 180 Absatz 1a ist keine Erklärung zur gesonderten | ||
7 | Feststellung abzugeben; als Steuererklärung nach § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer | ||||
8 | 1 gilt in diesem Fall die Steuererklärung, für deren Besteuerungszeitraum der | ||||
9 | Teilabschlussbescheid unmittelbar Bindungswirkung entfaltet. | ||||
6 | (2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem | 10 | (2) Eine Erklärung zur gesonderten Feststellung hat derjenige abzugeben, dem | ||
7 | der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. | 11 | der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. | ||
8 | Erklärungspflichtig sind insbesondere | 12 | Erklärungspflichtig sind insbesondere | ||
9 | 1. | 13 | 1. | ||
10 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder | 14 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a jeder | ||
11 | Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder | 15 | Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder | ||
12 | körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist; | 16 | körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist; | ||
13 | 2. | 17 | 2. | ||
14 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der | 18 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b der | ||
15 | Unternehmer; | 19 | Unternehmer; | ||
16 | 3. | 20 | 3. | ||
17 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder | 21 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 jeder | ||
18 | Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder | 22 | Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den Wirtschaftsgütern, Schulden oder | ||
19 | sonstigen Abzügen zuzurechnen ist; | 23 | sonstigen Abzügen zuzurechnen ist; | ||
20 | 4. | 24 | 4. | ||
21 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 | 25 | in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 | ||
22 | auch die in § 34 bezeichneten Personen. | 26 | auch die in § 34 bezeichneten Personen. | ||
23 | Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung | 27 | Hat ein Erklärungspflichtiger eine Erklärung zur gesonderten Feststellung | ||
24 | abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. | 28 | abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der Erklärungspflicht befreit. | ||
25 | (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz | 29 | (2a) Die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz | ||
26 | 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 30 | 1 Nummer 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
27 | Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur | 31 | Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur | ||
28 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | 32 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; | ||
29 | in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich | 33 | in diesem Fall ist die Erklärung zur gesonderten Feststellung nach amtlich | ||
30 | vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig | 34 | vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Erklärungspflichtigen eigenhändig | ||
31 | zu unterschreiben. | 35 | zu unterschreiben. | ||
32 | (3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von | 36 | (3) Die Frist für die gesonderte Feststellung von Einheitswerten oder von | ||
33 | Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, | 37 | Grundsteuerwerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, | ||
34 | auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die | 38 | auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die | ||
35 | Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines | 39 | Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts oder eines | ||
36 | Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten | 40 | Grundsteuerwerts vorzunehmen ist. Ist eine Erklärung zur gesonderten | ||
37 | Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt | 41 | Feststellung des Einheitswerts oder des Grundsteuerwerts abzugeben, beginnt | ||
38 | die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung | 42 | die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung | ||
39 | eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das | 43 | eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das | ||
40 | auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung | 44 | auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung | ||
41 | oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird | 45 | oder die Grundsteuerwertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird | ||
42 | der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn | 46 | der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn | ||
43 | der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des | 47 | der Feststellungsfrist für die weiteren Feststellungszeitpunkte des | ||
44 | Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben. | 48 | Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben. | ||
45 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor | 49 | (4) In den Fällen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor | ||
46 | Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der | 50 | Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert oder der | ||
47 | Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist. | 51 | Grundsteuerwert erstmals steuerlich anzuwenden ist. | ||
48 | (5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie | 52 | (5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der für sie | ||
49 | geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte | 53 | geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte | ||
50 | Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die | 54 | Feststellung für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die | ||
51 | Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht | 55 | Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht | ||
52 | abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist | 56 | abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist | ||
53 | im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | 57 | im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. |
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