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(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) 1Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. 2Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
1(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. 2Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. 3In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) 1Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. 2Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. 3Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
(5) 1Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. 2Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) 1Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. 2Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) 1Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. 2In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
1(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. 2Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. 4Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
1(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. 2Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
Ablaufhemmung | Ablaufhemmung | ||||
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f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen | f | 1 | (1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen |
2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | 2 | höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht | ||
3 | erfolgen kann. | 3 | erfolgen kann. | ||
4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | 4 | (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit | ||
5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | 5 | unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines | ||
6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den | 6 | Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den | ||
7 | Fällen des § 173a. | 7 | Fällen des § 173a. | ||
8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | 8 | (3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder | ||
9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | 9 | Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder | ||
10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | 10 | Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, | ||
11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | 11 | so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag | ||
12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | 12 | unanfechtbar entschieden worden ist. | ||
13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage | 13 | (3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage | ||
14 | angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den | 14 | angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den | ||
15 | Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der | 15 | Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der | ||
16 | Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der | 16 | Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der | ||
17 | Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs | 17 | Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs | ||
18 | gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den | 18 | gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den | ||
19 | Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der | 19 | Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der | ||
20 | Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar | 20 | Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar | ||
21 | entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener | 21 | entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener | ||
22 | Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | 22 | Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. | ||
23 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen | 23 | (4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen | ||
24 | oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so | 24 | oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so | ||
25 | läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung | 25 | läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung | ||
26 | erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, | 26 | erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, | ||
n | 27 | nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide | n | 27 | nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide |
28 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | 28 | unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 | ||
n | 29 | Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine | n | 29 | Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine |
30 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | 30 | Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs | ||
31 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | 31 | Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. | ||
n | 32 | Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des | n | 32 | Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des |
33 | Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie | 33 | Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine | ||
34 | unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten | 34 | weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf | ||
35 | Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. | 35 | Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben | ||
36 | 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen | 36 | oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 | ||
37 | Vorschriften bleibt unberührt. | 37 | erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des | ||
38 | Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in | ||||
39 | Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz | ||||
40 | zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die | ||||
41 | Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz | ||||
42 | 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der | ||||
43 | zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz | ||||
44 | hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der | ||||
45 | Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 | ||||
46 | genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung | ||||
47 | nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz | ||||
48 | 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 | ||||
49 | und 5 bleibt unberührt. | ||||
38 | (5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der | 50 | (5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der | ||
39 | Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der | 51 | Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der | ||
40 | Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der | 52 | Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der | ||
41 | Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, | 53 | Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, | ||
42 | bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide | 54 | bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide | ||
43 | unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche | 55 | unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche | ||
44 | gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die | 56 | gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die | ||
45 | Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer | 57 | Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer | ||
46 | Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt | 58 | Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt | ||
47 | sinngemäß. | 59 | sinngemäß. | ||
48 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | 60 | (6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses | ||
49 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | 61 | Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch | ||
50 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | 62 | sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund | ||
51 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | 63 | dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die | ||
52 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor | 64 | Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor | ||
53 | Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 | 65 | Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 | ||
54 | hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | 66 | hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß. | ||
55 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | 67 | (7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, | ||
56 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | 68 | bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit | ||
57 | verjährt ist. | 69 | verjährt ist. | ||
58 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | 70 | (8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer | ||
59 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | 71 | vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem | ||
60 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | 72 | Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die | ||
61 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. | 73 | Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. | ||
62 | 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | 74 | 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem | ||
63 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | 75 | die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt | ||
64 | hat. | 76 | hat. | ||
65 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | 77 | (9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine | ||
66 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | 78 | Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist | ||
67 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | 79 | nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige. | ||
68 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, | 80 | (10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, | ||
69 | ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | 81 | ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist | ||
70 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 82 | (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
71 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | 83 | Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des | ||
72 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | 84 | Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne | ||
73 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | 85 | des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei | ||
74 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | 86 | Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige | ||
75 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | 87 | Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des | ||
76 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | 88 | Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen | ||
77 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | 89 | Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser | ||
78 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | 90 | Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden | ||
79 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist | 91 | Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist | ||
80 | der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den | 92 | der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den | ||
81 | der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | 93 | der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die | ||
82 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | 94 | Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid | ||
83 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | 95 | bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist. | ||
84 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | 96 | (10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von | ||
85 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | 97 | sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem | ||
86 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | 98 | Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die | ||
87 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | 99 | Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten. | ||
88 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit | 100 | (11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit | ||
89 | beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist | 101 | beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist | ||
90 | nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person | 102 | nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person | ||
91 | unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies | 103 | unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies | ||
92 | gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein | 104 | gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein | ||
t | 93 | Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet | t | 105 | Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet |
94 | ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus | 106 | ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus | ||
95 | rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | 107 | rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist. | ||
96 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | 108 | (12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die | ||
97 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | 109 | Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, | ||
98 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | 110 | in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über | ||
99 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | 111 | den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter | ||
100 | festgesetzt werden kann. | 112 | festgesetzt werden kann. | ||
101 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | 113 | (13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer | ||
102 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | 114 | im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit | ||
103 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | 115 | nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab. | ||
104 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | 116 | (14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein | ||
105 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | 117 | damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht | ||
106 | verjährt ist (§ 228). | 118 | verjährt ist (§ 228). | ||
107 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | 119 | (15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners | ||
108 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | 120 | einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu | ||
109 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | 121 | entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner | ||
110 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | 122 | nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden | ||
111 | Festsetzungsfrist. | 123 | Festsetzungsfrist. |
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