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Sie können sich § 162 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. 2Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
(3) 1Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. 2Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. 3Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) 1Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. 2Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. 3Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. 4Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. 5Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. 6Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. 7Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen.
1(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. 3Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
Schätzung von Besteuerungsgrundlagen | Schätzung von Besteuerungsgrundlagen | ||||
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2 | oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu | 2 | oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu | ||
3 | berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. | 3 | berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. | ||
4 | (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine | 4 | (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine | ||
5 | Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft | 5 | Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft | ||
6 | oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht | 6 | oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht | ||
7 | nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher | 7 | nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher | ||
8 | oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht | 8 | oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht | ||
n | 9 | vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung | n | 9 | vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz |
10 | nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte | 10 | 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche | ||
11 | für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen | 11 | Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom | ||
12 | gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder | 12 | Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder | ||
13 | Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung | 13 | Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung | ||
14 | nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine | 14 | nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine | ||
15 | Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung | 15 | Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung | ||
16 | und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in | 16 | und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in | ||
17 | Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im | 17 | Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im | ||
18 | Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und | 18 | Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und | ||
19 | unfairem Steuerwettbewerb | 19 | unfairem Steuerwettbewerb | ||
20 | 1. | 20 | 1. | ||
21 | bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder | 21 | bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt. | 23 | bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt. | ||
24 | (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 | 24 | (3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 | ||
25 | Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall | 25 | Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall | ||
26 | vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen | 26 | vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen | ||
27 | im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige | 27 | im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige | ||
n | 28 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 8 nicht zeitnah erstellt hat, | n | 28 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, |
29 | so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen | 29 | so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen | ||
30 | Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 | 30 | Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 | ||
31 | dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen | 31 | dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen | ||
32 | Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte | 32 | Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte | ||
33 | nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von | 33 | nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von | ||
34 | Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des | 34 | Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des | ||
35 | Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer | 35 | Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer | ||
36 | Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine | 36 | Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine | ||
37 | Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf | 37 | Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf | ||
38 | Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel | 38 | Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel | ||
39 | deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person | 39 | deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person | ||
40 | ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § | 40 | ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § | ||
41 | 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. | 41 | 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. | ||
42 | (4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine | 42 | (4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine | ||
43 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen | 43 | Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen | ||
44 | Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist | 44 | Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist | ||
45 | ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens | 45 | ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens | ||
46 | 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich | 46 | 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich | ||
47 | nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn | 47 | nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn | ||
n | 48 | sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspäteter | n | 48 | sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist |
49 | regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter | ||||
49 | Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 | 50 | Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 | ||
t | 50 | Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung. | t | 51 | Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; |
51 | Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags | 52 | er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen | ||
52 | eingeräumt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung | 53 | festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der | ||
53 | und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 | 54 | Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses | ||
54 | anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter | 55 | Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der | ||
55 | Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der | 56 | Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm | ||
56 | Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | 57 | gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der | ||
57 | Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur | 58 | Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines | ||
58 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | 59 | Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. | ||
59 | Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist | 60 | 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das | ||
60 | regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. | 61 | Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht | ||
62 | dem eigenen Verschulden gleich. | ||||
61 | (4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 | 63 | (4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 | ||
62 | des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von | 64 | des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von | ||
63 | der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | 65 | der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der | ||
64 | Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur | 66 | Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur | ||
65 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | 67 | geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines | ||
66 | Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. | 68 | Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. | ||
67 | (5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid | 69 | (5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid | ||
68 | festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. | 70 | festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden. |
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