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Sie können sich § 153 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,
(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.
(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
Berichtigung von Erklärungen | Berichtigung von Erklärungen | ||||
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t | 1 | Berichtigung von Erklärungen | t | 1 | Berichtigung von Erklärungen |
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f | 1 | (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der | f | 1 | (1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der |
2 | Festsetzungsfrist, | 2 | Festsetzungsfrist, | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder | 4 | dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder | ||
5 | unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen | 5 | unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen | ||
6 | kann oder bereits gekommen ist oder | 6 | kann oder bereits gekommen ist oder | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu | 8 | dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu | ||
9 | entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, | 9 | entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, | ||
10 | so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche | 10 | so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche | ||
11 | Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den | 11 | Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den | ||
12 | Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 | 12 | Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 | ||
13 | für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. | 13 | für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen. | ||
14 | (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine | 14 | (2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine | ||
15 | Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung | 15 | Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung | ||
16 | nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. | 16 | nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. | ||
17 | (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt | 17 | (3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt | ||
18 | worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, | 18 | worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, | ||
19 | hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. | 19 | hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen. | ||
t | t | 20 | (4) Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn | ||
21 | Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem | ||||
22 | Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer | ||||
23 | 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind | ||||
24 | und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in | ||||
25 | einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die | ||||
26 | nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der | ||||
27 | Besteuerungsgrundlagen führt. |
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