Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit
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Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und
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Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen,
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die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1
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aufzubewahren sind. In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur
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Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen
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Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export
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von Daten bestimmt werden.
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