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Sie können sich § 147 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:
(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten
(3) 1Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. 2Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. 3Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. 4Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. 5Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.
(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.
(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.
(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | t | 1 | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen |
Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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f | 1 | (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: | f | 1 | (1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die | 3 | Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die | ||
4 | Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen | 4 | Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen | ||
5 | Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, | 5 | Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, | 7 | die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, | 9 | Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | Buchungsbelege, | 11 | Buchungsbelege, | ||
12 | 4a. | 12 | 4a. | ||
13 | Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, | 13 | Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. | 15 | sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. | ||
16 | (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen | 16 | (2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen | ||
17 | nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um | 17 | nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um | ||
18 | amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche | 18 | amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche | ||
19 | Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen | 19 | Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen | ||
20 | auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern | 20 | auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern | ||
21 | aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | 21 | aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | ||
22 | entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten | 22 | entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen | 24 | mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen | ||
25 | bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie | 25 | bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie | ||
26 | lesbar gemacht werden, | 26 | lesbar gemacht werden, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, | 28 | während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, | ||
29 | unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. | 29 | unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können. | ||
30 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn | 30 | (3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn | ||
31 | Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre | 31 | Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre | ||
32 | aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere | 32 | aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere | ||
33 | Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach | 33 | Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach | ||
34 | außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei | 34 | außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei | ||
35 | empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer | 35 | empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer | ||
36 | 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für | 36 | 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für | ||
37 | abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 | 37 | abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 | ||
38 | sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die | 38 | sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die | ||
39 | Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen | 39 | Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen | ||
40 | für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht | 40 | für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht | ||
41 | abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. | 41 | abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht. | ||
42 | (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem | 42 | (4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem | ||
43 | die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, | 43 | die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, | ||
44 | der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder | 44 | der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder | ||
45 | Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg | 45 | Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg | ||
46 | entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die | 46 | entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die | ||
47 | sonstigen Unterlagen entstanden sind. | 47 | sonstigen Unterlagen entstanden sind. | ||
48 | (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem | 48 | (5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem | ||
49 | Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine | 49 | Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine | ||
50 | Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, | 50 | Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, | ||
51 | um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf | 51 | um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf | ||
52 | seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder | 52 | seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder | ||
53 | ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. | 53 | ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen. | ||
54 | (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines | 54 | (6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines | ||
n | 55 | Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen | n | 55 | Datenverarbeitungssystems erstellt worden, |
56 | einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen | 56 | 1. | ||
57 | und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie | 57 | hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in | ||
58 | kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren | 58 | die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung | ||
59 | Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und | 59 | dieser Unterlagen zu nutzen, | ||
60 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung | 60 | 2. | ||
61 | kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben | ||||
62 | maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder | ||||
63 | 3. | ||||
64 | kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in | ||||
65 | einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden. | ||||
61 | gestellt werden. Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich | 66 | Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach | ||
62 | seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte | 67 | Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte | ||
63 | 1. | 68 | 1. | ||
64 | der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten | 69 | der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten | ||
65 | Daten zu gewähren oder | 70 | Daten zu gewähren oder | ||
66 | 2. | 71 | 2. | ||
67 | diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder | 72 | diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder | ||
68 | 3. | 73 | 3. | ||
n | 69 | ihr die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Unterlagen und | n | 74 | ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in |
70 | Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung zu | 75 | einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen. | ||
71 | stellen. | ||||
72 | Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der | 76 | Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der | ||
73 | Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des | 77 | Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des | ||
74 | Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener | 78 | Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener | ||
75 | Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, | 79 | Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, | ||
76 | ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der | 80 | ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der | ||
77 | Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem | 81 | Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem | ||
78 | Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der | 82 | Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der | ||
79 | Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die | 83 | Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die | ||
80 | Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem | 84 | Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem | ||
81 | maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält. | 85 | maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält. | ||
t | t | 86 | (7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung | ||
87 | gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der | ||||
88 | Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter | ||||
89 | Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert | ||||
90 | sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten | ||||
91 | und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden | ||||
92 | Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von | ||||
93 | deren Einsatzort aufbewahren. |
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