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Sie können sich § 146 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. 2Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. 3Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. 4Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
(2) 1Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. 2Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. 3In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. 4Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.
1(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen und aufbewahren. 2Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.
(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass
(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen Drittstaat verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.
(3) 1Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. 2Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. 3Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(4) 1Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. 2Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5) 1Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. 2Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. 3Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. 4Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.
(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | ||||
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Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen | ||||
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2 | einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. | 2 | einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. | ||
3 | Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht | 3 | Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht | ||
4 | zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei | 4 | zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei | ||
5 | Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen | 5 | Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen | ||
6 | Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein | 6 | Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein | ||
7 | elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet. | 7 | elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet. | ||
8 | (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im | 8 | (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im | ||
9 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt | 9 | Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt | ||
10 | nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 10 | nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
11 | Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und | 11 | Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und | ||
12 | Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem | 12 | Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem | ||
13 | Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses | 13 | Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses | ||
14 | Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des | 14 | Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des | ||
15 | hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von | 15 | hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von | ||
16 | Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die | 16 | Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die | ||
17 | steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen | 17 | steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen | ||
18 | und kenntlich zu machen. | 18 | und kenntlich zu machen. | ||
19 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige | 19 | (2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige | ||
20 | elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen | 20 | elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen | ||
n | 21 | oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union führen | n | 21 | oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren |
22 | und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, | 22 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der | ||
23 | hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § | 23 | Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass | ||
24 | 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in | 24 | der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz | ||
25 | vollem Umfang möglich ist. | 25 | 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist. | ||
26 | (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf | 26 | (2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf | ||
27 | schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, | 27 | schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, | ||
28 | dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische | 28 | dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische | ||
n | 29 | Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat geführt und aufbewahrt | n | 29 | Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren |
30 | werden können. Voraussetzung ist, dass | 30 | Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
n | 32 | der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des | n | 32 | der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die |
33 | Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und | 33 | Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten | ||
34 | Anschrift mitteilt, | 34 | dessen Namen und Anschrift mitteilt, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 | 36 | der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 | ||
37 | Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, | 37 | Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist, | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b | 39 | der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b | ||
40 | Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und | 40 | Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und | ||
41 | 4. | 41 | 4. | ||
42 | die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | 42 | die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | ||
43 | Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der | 43 | Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der | ||
44 | Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die | 44 | Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die | ||
45 | unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen | 45 | unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen | ||
n | 46 | erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses | n | 46 | erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere |
47 | Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten | 47 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter | ||
48 | Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen. | 48 | Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde | ||
49 | unverzüglich mitzuteilen. | ||||
49 | (2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner | 50 | (2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner | ||
50 | elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur | 51 | elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur | ||
51 | Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften | 52 | Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften | ||
52 | oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen | 53 | oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen | ||
53 | einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach | 54 | einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach | ||
54 | Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine | 55 | Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine | ||
55 | elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in | 56 | elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in | ||
t | 56 | einen Drittstaat verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 | t | 57 | einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 |
57 | 000 Euro festgesetzt werden. | 58 | Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden. | ||
58 | (3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in | 59 | (3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in | ||
59 | einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche | 60 | einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche | ||
60 | Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden | 61 | Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden | ||
61 | Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im | 62 | Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im | ||
62 | Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. | 63 | Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen. | ||
63 | (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise | 64 | (4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise | ||
64 | verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. | 65 | verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. | ||
65 | Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren | 66 | Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren | ||
66 | Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht | 67 | Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht | ||
67 | worden sind. | 68 | worden sind. | ||
68 | (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in | 69 | (5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in | ||
69 | der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt | 70 | der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt | ||
70 | werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei | 71 | werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei | ||
71 | angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | 72 | angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung | ||
72 | entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen | 73 | entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen | ||
73 | vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens | 74 | vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens | ||
74 | nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. | 75 | nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. | ||
75 | Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf | 76 | Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf | ||
76 | Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der | 77 | Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der | ||
77 | Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar | 78 | Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar | ||
78 | gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde | 79 | gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde | ||
79 | nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 | 80 | nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 | ||
80 | des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. | 81 | des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß. | ||
81 | (6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und | 82 | (6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und | ||
82 | Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu | 83 | Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu | ||
83 | verpflichtet zu sein. | 84 | verpflichtet zu sein. |
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