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(1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen.
(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
(3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
(4) 1Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. 2Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im Sinne des Absatzes 3
(6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den Nutzer über, sobald der Intermediär
(7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
(8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde mitgeteilt hat.
(9) 1Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. 2Ein Intermediär ist in diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden.
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | ||||
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t | 1 | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch | t | 1 | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch |
2 | Intermediäre | 2 | Intermediäre |
Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre | ||||
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f | 1 | (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist | f | 1 | (1) Die grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 ist |
2 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im | 2 | dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im | ||
3 | Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. | 3 | Sinne des Absatzes 3 über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. | ||
4 | (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des | 4 | (2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des | ||
5 | Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: | 5 | Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, | 7 | die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung | 9 | der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung | ||
10 | bereit oder | 10 | bereit oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den | 12 | mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den | ||
13 | ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. | 13 | ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht. | ||
14 | (3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten: | 14 | (3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten: | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | zum Intermediär: | 16 | zum Intermediär: | ||
17 | a) | 17 | a) | ||
18 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | 18 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | ||
19 | der Intermediär eine natürliche Person ist, | 19 | der Intermediär eine natürliche Person ist, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist, | 21 | die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | die Anschrift, | 23 | die Anschrift, | ||
24 | d) | 24 | d) | ||
25 | den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und | 25 | den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
27 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, | 27 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | zum Nutzer: | 29 | zum Nutzer: | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | 31 | den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn | ||
32 | der Nutzer eine natürliche Person ist, | 32 | der Nutzer eine natürliche Person ist, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist, | 34 | die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist, | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | die Anschrift, | 36 | die Anschrift, | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und | 38 | den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und | ||
39 | e) | 39 | e) | ||
40 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit | 40 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit | ||
41 | dem Intermediär dies bekannt ist, | 41 | dem Intermediär dies bekannt ist, | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, | 43 | wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, | ||
44 | die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, | 44 | die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, | ||
45 | zu dem verbundenen Unternehmen: | 45 | zu dem verbundenen Unternehmen: | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | die Firma oder den Namen, | 47 | die Firma oder den Namen, | ||
48 | b) | 48 | b) | ||
49 | die Anschrift, | 49 | die Anschrift, | ||
50 | c) | 50 | c) | ||
51 | den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und | 51 | den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und | ||
52 | d) | 52 | d) | ||
53 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem | 53 | das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem | ||
54 | Intermediär dies bekannt ist, | 54 | Intermediär dies bekannt ist, | ||
55 | 4. | 55 | 4. | ||
56 | Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, | 56 | Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen, | ||
57 | 5. | 57 | 5. | ||
58 | eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung | 58 | eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung | ||
59 | einschließlich | 59 | einschließlich | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die | 61 | soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die | ||
62 | Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und | 62 | Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und | ||
63 | b) | 63 | b) | ||
64 | einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit | 64 | einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit | ||
65 | oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, | 65 | oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, | ||
66 | Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von | 66 | Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von | ||
67 | Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, | 67 | Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde, | ||
68 | 6. | 68 | 6. | ||
69 | das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der | 69 | das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der | ||
70 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich | 70 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich | ||
71 | gemacht werden wird, | 71 | gemacht werden wird, | ||
72 | 7. | 72 | 7. | ||
73 | Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen | 73 | Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen | ||
74 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der | 74 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der | ||
75 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, | 75 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden, | ||
76 | 8. | 76 | 8. | ||
77 | den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der | 77 | den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der | ||
78 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung, | 78 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung, | ||
79 | 9. | 79 | 9. | ||
80 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der | 80 | die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die wahrscheinlich von der | ||
81 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und | 81 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung betroffen sind, und | ||
82 | 10. | 82 | 10. | ||
83 | Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen | 83 | Angaben zu allen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen | ||
84 | Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich | 84 | Personen, die von der grenzüberschreitenden Steuergestaltung wahrscheinlich | ||
85 | unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen | 85 | unmittelbar betroffen sind, einschließlich Angaben darüber, zu welchen | ||
86 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem | 86 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union sie in Beziehung stehen, soweit dem | ||
87 | Intermediär dies bekannt ist. | 87 | Intermediär dies bekannt ist. | ||
88 | Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer | 88 | Soweit dem Intermediär bekannt ist, dass neben ihm mindestens ein weiterer | ||
89 | Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen | 89 | Intermediär im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem anderen | ||
90 | Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben | 90 | Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Mitteilung derselben | ||
91 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im | 91 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung verpflichtet ist, so kann er im | ||
92 | Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der | 92 | Datensatz nach Satz 1 die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 auch hinsichtlich der | ||
93 | anderen ihm bekannten Intermediäre machen. | 93 | anderen ihm bekannten Intermediäre machen. | ||
94 | (4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, | 94 | (4) Der mitteilende Intermediär hat den Nutzer darüber zu informieren, | ||
95 | welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das | 95 | welche den Nutzer betreffenden Angaben er gemäß Absatz 3 an das | ||
t | 96 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt hat oder übermitteln wird. Im | t | 96 | Bundeszentralamt für Steuern übermitteln wird. Im Fall des Absatzes 3 Satz |
97 | Fall des Absatzes 3 Satz 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm | 97 | 2 hat der mitteilende Intermediär die anderen ihm bekannten Intermediäre | ||
98 | bekannten Intermediäre unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben | 98 | unverzüglich darüber zu informieren, dass die Angaben gemäß Absatz 3 an das | ||
99 | gemäß Absatz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. | 99 | Bundeszentralamt für Steuern übermittelt wurden. | ||
100 | (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im | 100 | (5) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem eingegangenen Datensatz im | ||
101 | Sinne des Absatzes 3 | 101 | Sinne des Absatzes 3 | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende | 103 | eine Registriernummer für die mitgeteilte grenzüberschreitende | ||
104 | Steuergestaltung und | 104 | Steuergestaltung und | ||
105 | 2. | 105 | 2. | ||
106 | eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung | 106 | eine Offenlegungsnummer für die eingegangene Mitteilung | ||
107 | zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. Hat das Bundeszentralamt | 107 | zu und teilt diese dem mitteilenden Intermediär mit. Hat das Bundeszentralamt | ||
108 | für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der | 108 | für Steuern oder die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats der | ||
109 | Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der | 109 | Europäischen Union im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der | ||
110 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen | 110 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung aufgrund der Mitteilung eines anderen | ||
111 | Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem | 111 | Intermediärs bereits eine Registriernummer zugewiesen und ist diese dem | ||
112 | mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für | 112 | mitteilenden Intermediär bekannt, so hat er sie dem Bundeszentralamt für | ||
113 | Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist | 113 | Steuern im Datensatz nach Absatz 3 Satz 1 mitzuteilen. Satz 1 Nummer 1 ist | ||
114 | nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine | 114 | nicht anzuwenden, wenn der Intermediär nach Satz 2 im Datensatz eine | ||
115 | Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. | 115 | Registriernummer für die grenzüberschreitende Steuergestaltung angegeben hat. | ||
116 | Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und | 116 | Der mitteilende Intermediär hat die Registriernummer nach Satz 1 Nummer 1 und | ||
117 | die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der | 117 | die Offenlegungsnummer nach Satz 1 Nummer 2 unverzüglich dem Nutzer der | ||
118 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der Intermediär nach | 118 | grenzüberschreitenden Steuergestaltung mitzuteilen. Hat der Intermediär nach | ||
119 | Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden | 119 | Absatz 3 Satz 2 auch andere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden | ||
120 | Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 | 120 | Steuergestaltung benannt, so hat er diesen die Registriernummer nach Satz 1 | ||
121 | Nummer 1 mitzuteilen. | 121 | Nummer 1 mitzuteilen. | ||
122 | (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit | 122 | (6) Unterliegt ein Intermediär einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit | ||
123 | und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht | 123 | und hat der Nutzer ihn von dieser Pflicht nicht entbunden, so geht die Pflicht | ||
124 | zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den | 124 | zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 auf den | ||
125 | Nutzer über, sobald der Intermediär | 125 | Nutzer über, sobald der Intermediär | ||
126 | 1. | 126 | 1. | ||
127 | den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von | 127 | den Nutzer über die Mitteilungspflicht, die Möglichkeit der Entbindung von | ||
128 | der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der | 128 | der Verschwiegenheitspflicht und den anderenfalls erfolgenden Übergang der | ||
129 | Mitteilungspflicht informiert hat und | 129 | Mitteilungspflicht informiert hat und | ||
130 | 2. | 130 | 2. | ||
131 | dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen | 131 | dem Nutzer die nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 erforderlichen | ||
132 | Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die | 132 | Angaben, soweit sie dem Nutzer nicht bereits bekannt sind, sowie die | ||
133 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat. | 133 | Registriernummer und die Offenlegungsnummer zur Verfügung gestellt hat. | ||
134 | Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und | 134 | Ist die Mitteilungspflicht hinsichtlich der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und | ||
135 | 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner | 135 | 10 bezeichneten Angaben auf den Nutzer übergegangen, so hat dieser in seiner | ||
136 | Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die | 136 | Mitteilung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer anzugeben; die | ||
137 | Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information des | 137 | Absätze 1 und 2 gelten in diesem Fall entsprechend. Die Information des | ||
138 | Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung | 138 | Nutzers nach Satz 1 Nummer 2 ist vom Intermediär nach Zugang der Mitteilung | ||
139 | der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der Nutzer die in | 139 | der Offenlegungsnummer unverzüglich zu veranlassen. Erlangt der Nutzer die in | ||
140 | Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz | 140 | Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Informationen erst nach Eintritt des nach Absatz | ||
141 | 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz | 141 | 2 maßgebenden Ereignisses, so beginnt die Frist zur Übermittlung der in Absatz | ||
142 | 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst | 142 | 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 10 bezeichneten Angaben abweichend von Absatz 2 erst | ||
143 | mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. Hat der | 143 | mit Ablauf des Tages, an dem der Nutzer die Informationen erlangt hat. Hat der | ||
144 | Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der | 144 | Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung einen Intermediär, der | ||
145 | einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner | 145 | einer gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterliegt, nicht von seiner | ||
146 | Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur | 146 | Verschwiegenheitspflicht entbunden, kann die Pflicht des Intermediärs zur | ||
147 | Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch | 147 | Mitteilung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 dadurch | ||
148 | erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs | 148 | erfüllt werden, dass der Nutzer diese Angaben im Auftrag des Intermediärs | ||
149 | übermittelt. | 149 | übermittelt. | ||
150 | (7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden | 150 | (7) Ein Intermediär ist nur dann zur Mitteilung der grenzüberschreitenden | ||
151 | Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn | 151 | Steuergestaltung gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verpflichtet, wenn | ||
152 | er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung | 152 | er seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung | ||
153 | oder seinen Sitz | 153 | oder seinen Sitz | ||
154 | 1. | 154 | 1. | ||
155 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder | 155 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder | ||
156 | 2. | 156 | 2. | ||
157 | nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im | 157 | nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, er aber im | ||
158 | Geltungsbereich dieses Gesetzes | 158 | Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
159 | a) | 159 | a) | ||
160 | eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit | 160 | eine Betriebstätte hat, durch die die Dienstleistungen im Zusammenhang mit | ||
161 | der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden, | 161 | der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erbracht werden, | ||
162 | b) | 162 | b) | ||
163 | in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register | 163 | in das Handelsregister oder in ein öffentliches berufsrechtliches Register | ||
164 | eingetragen ist oder | 164 | eingetragen ist oder | ||
165 | c) | 165 | c) | ||
166 | bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende | 166 | bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende | ||
167 | Dienstleistungen registriert ist. | 167 | Dienstleistungen registriert ist. | ||
168 | Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 | 168 | Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt § 138d Absatz 4 | ||
169 | entsprechend. | 169 | entsprechend. | ||
170 | (8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden | 170 | (8) Ist ein Intermediär hinsichtlich derselben grenzüberschreitenden | ||
171 | Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und | 171 | Steuergestaltung zur Mitteilung im Geltungsbereich dieses Gesetzes und | ||
172 | zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 172 | zugleich in mindestens einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
173 | verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann | 173 | verpflichtet, so ist er von der Mitteilungspflicht nach diesem Gesetz nur dann | ||
174 | befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende | 174 | befreit, wenn er nachweisen kann, dass er die grenzüberschreitende | ||
175 | Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | 175 | Steuergestaltung bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | ||
176 | im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde | 176 | im Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften der zuständigen Behörde | ||
177 | mitgeteilt hat. | 177 | mitgeteilt hat. | ||
178 | (9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung | 178 | (9) Mehrere Intermediäre derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung | ||
179 | sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in | 179 | sind nebeneinander zur Mitteilung verpflichtet. Ein Intermediär ist in | ||
180 | diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für | 180 | diesem Fall von der Mitteilungspflicht gegenüber dem Bundeszentralamt für | ||
181 | Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten | 181 | Steuern befreit, soweit er nachweisen kann, dass die in Absatz 3 bezeichneten | ||
182 | Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits | 182 | Informationen zu derselben grenzüberschreitenden Steuergestaltung bereits | ||
183 | durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der | 183 | durch einen anderen Intermediär dem Bundeszentralamt für Steuern oder der | ||
184 | zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im | 184 | zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im | ||
185 | Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden. | 185 | Einklang mit den dort geltenden Rechtsvorschriften mitgeteilt wurden. |
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