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Sie können sich § 138a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn
(2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält
(3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.
(4) 1Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat. 2Übermittelt eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses Konzerns. 3Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. 4Konnte eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung zu erfüllen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird.
(5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es
(6) 1Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. 2Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. 3Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.
(7) 1Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. 2Enthält ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. 3Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. 4Das Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. 5Das Bundeszentralamt für Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des 15. 6Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt.
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | t | 1 | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen |
Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches | f | 1 | (1) Ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland (inländisches |
2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | 2 | Unternehmen), das einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen | ||
3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | 3 | Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat (inländische | ||
4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | 4 | Konzernobergesellschaft), hat nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres für dieses | ||
5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | 5 | Wirtschaftsjahr einen länderbezogenen Bericht dieses Konzerns zu erstellen und | ||
6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | 6 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, wenn | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | 8 | der Konzernabschluss mindestens ein Unternehmen mit Sitz und | ||
9 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | 9 | Geschäftsleitung im Ausland (ausländisches Unternehmen) oder eine ausländische | ||
10 | Betriebsstätte umfasst und | 10 | Betriebsstätte umfasst und | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | 12 | die im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im | ||
13 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | 13 | vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro betragen. | ||
14 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | 14 | Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nicht, | ||
15 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | 15 | wenn das inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1 in den Konzernabschluss | ||
16 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | 16 | eines anderen Unternehmens einbezogen wird. | ||
17 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | 17 | (2) Der länderbezogene Bericht im Sinne von Absatz 1 enthält | ||
18 | 1. | 18 | 1. | ||
19 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | 19 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht, wie sich die | ||
20 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | 20 | Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen | ||
21 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | 21 | der Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist; zu diesem Zweck | ||
22 | sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen: | 22 | sind in der Übersicht folgende Positionen auszuweisen: | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | 24 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit | ||
25 | nahestehenden Unternehmen, | 25 | nahestehenden Unternehmen, | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | 27 | die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden | ||
28 | Unternehmen, | 28 | Unternehmen, | ||
29 | c) | 29 | c) | ||
30 | die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben | 30 | die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen gemäß den Buchstaben | ||
31 | a und b, | 31 | a und b, | ||
32 | d) | 32 | d) | ||
33 | die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | 33 | die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern, | ||
34 | e) | 34 | e) | ||
35 | die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | 35 | die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und | ||
36 | zurückgestellten Ertragsteuern, | 36 | zurückgestellten Ertragsteuern, | ||
37 | f) | 37 | f) | ||
38 | das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | 38 | das Jahresergebnis vor Ertragsteuern, | ||
39 | g) | 39 | g) | ||
40 | das Eigenkapital, | 40 | das Eigenkapital, | ||
41 | h) | 41 | h) | ||
42 | der einbehaltene Gewinn, | 42 | der einbehaltene Gewinn, | ||
43 | i) | 43 | i) | ||
44 | die Zahl der Beschäftigten und | 44 | die Zahl der Beschäftigten und | ||
45 | j) | 45 | j) | ||
46 | die materiellen Vermögenswerte; | 46 | die materiellen Vermögenswerte; | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und | 48 | eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Unternehmen und | ||
49 | Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, | 49 | Betriebsstätten, zu denen Angaben in der Übersicht nach Nummer 1 erfasst sind, | ||
50 | jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | 50 | jeweils unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeiten sowie | ||
51 | 3. | 51 | 3. | ||
52 | zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | 52 | zusätzliche Informationen, die nach Ansicht der inländischen | ||
53 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | 53 | Konzernobergesellschaft zum Verständnis der Übersicht nach Nummer 1 und der | ||
54 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | 54 | Auflistung nach Nummer 2 erforderlich sind. | ||
55 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | 55 | (3) Umfasst der Konzernabschluss eines ausländischen Unternehmens, das nach | ||
56 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | 56 | Absatz 1 zur Abgabe des länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn es | ||
57 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | 57 | Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hätte (ausländische | ||
58 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | 58 | Konzernobergesellschaft), ein inländisches Unternehmen (einbezogene | ||
59 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | 59 | inländische Konzerngesellschaft) und beauftragt die ausländische | ||
60 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | 60 | Konzernobergesellschaft die einbezogene inländische Konzerngesellschaft damit, | ||
61 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | 61 | einen länderbezogenen Bericht für den Konzern abzugeben (beauftragte | ||
62 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | 62 | Gesellschaft), so hat die beauftragte Gesellschaft den länderbezogenen Bericht | ||
63 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | 63 | dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. | ||
64 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall | 64 | (4) Eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft ist im Regelfall | ||
65 | verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer | 65 | verpflichtet, den länderbezogenen Bericht für einen Konzern mit einer | ||
66 | ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | 66 | ausländischen Konzernobergesellschaft, die nach Absatz 1 zur Übermittlung des | ||
67 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | 67 | länderbezogenen Berichts verpflichtet wäre, wenn sie Sitz oder | ||
68 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | 68 | Geschäftsleitung im Inland hätte, dem Bundeszentralamt für Steuern zu | ||
69 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | 69 | übermitteln, wenn das Bundeszentralamt für Steuern keinen länderbezogenen | ||
70 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | 70 | Bericht erhalten hat. Übermittelt eine einbezogene inländische | ||
71 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | 71 | Konzerngesellschaft den länderbezogenen Bericht, entfällt die Verpflichtung | ||
72 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | 72 | für alle anderen einbezogenen inländischen Konzerngesellschaften dieses | ||
73 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | 73 | Konzerns. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die | ||
74 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | 74 | Übermittlung innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 nicht sicherstellen, | ||
75 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | 75 | insbesondere weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch | ||
76 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | 76 | erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist des Absatzes 6 Satz 1 dem | ||
77 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | 77 | Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen und dabei alle Angaben im Sinne von | ||
78 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | 78 | Absatz 2 zu machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann. Konnte | ||
79 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass | 79 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft davon ausgehen, dass | ||
80 | der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | 80 | der länderbezogene Bericht fristgerecht übermittelt wird, und stellt sich | ||
81 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | 81 | nachträglich heraus, dass dies ohne Verschulden der einbezogenen inländischen | ||
82 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | 82 | Konzerngesellschaft nicht geschehen ist, so hat diese ihre Pflichten nach Satz | ||
83 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | 83 | 1 oder Satz 3 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Nichtübermittlung | ||
84 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | 84 | zu erfüllen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die inländische | ||
85 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | 85 | Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als ausländische | ||
86 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | 86 | Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische Konzerngesellschaft | ||
87 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 87 | in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
88 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | 88 | (5) Ein inländisches Unternehmen hat in der Steuererklärung anzugeben, ob es | ||
89 | 1. | 89 | 1. | ||
90 | eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | 90 | eine inländische Konzernobergesellschaft im Sinne von Absatz 1 ist, | ||
91 | 2. | 91 | 2. | ||
92 | eine beauftragte Gesellschaft ist oder | 92 | eine beauftragte Gesellschaft ist oder | ||
93 | 3. | 93 | 3. | ||
94 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | 94 | eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft eines Konzerns mit | ||
95 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | 95 | ausländischer Konzernobergesellschaft ist. | ||
96 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | 96 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 ist auch anzugeben, bei welcher | ||
97 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | 97 | Finanzbehörde und von welchem Unternehmen der länderbezogene Bericht des | ||
98 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | 98 | Konzerns abgegeben wird. Fehlt diese Angabe, ist die einbezogene inländische | ||
99 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | 99 | Konzerngesellschaft selbst zur fristgerechten Übermittlung des länderbezogenen | ||
100 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | 100 | Berichts verpflichtet. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die | ||
101 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | 101 | inländische Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens, das als | ||
102 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | 102 | ausländische Konzernobergesellschaft oder als einbezogene ausländische | ||
103 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | 103 | Konzerngesellschaft in einen Konzernabschluss einbezogen wird. | ||
104 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt | 104 | (6) Die Übermittlung des länderbezogenen Berichts an das Bundeszentralamt | ||
105 | für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu | 105 | für Steuern hat spätestens ein Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu | ||
106 | erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend | 106 | erfolgen, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist. Abweichend | ||
107 | von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für | 107 | von Satz 1 gilt in den Fällen von Absatz 4 Satz 4 die dort genannte Frist für | ||
108 | die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach | 108 | die Übermittlung des länderbezogenen Berichts. Die Übermittlung hat nach | ||
109 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | 109 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. | ||
110 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | 110 | (7) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt alle ihm zugegangenen | ||
111 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält | 111 | länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Enthält | ||
112 | ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen | 112 | ein länderbezogener Bericht Angaben im Sinne von Absatz 2 für einen | ||
113 | Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das | 113 | Vertragsstaat der völkerrechtlichen Vereinbarungen, übermittelt das | ||
114 | Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen | 114 | Bundeszentralamt für Steuern auf Grundlage dieser völkerrechtlichen | ||
115 | Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige | 115 | Vereinbarungen den ihm zugegangenen länderbezogenen Bericht an die zuständige | ||
116 | Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern | 116 | Behörde des jeweiligen Vertragsstaates. Das Bundeszentralamt für Steuern | ||
117 | nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen | 117 | nimmt die länderbezogenen Berichte entgegen, die ihm von den zuständigen | ||
118 | Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und | 118 | Behörden der in Satz 2 genannten Vertragsstaaten übermittelt worden sind, und | ||
119 | übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das | 119 | übermittelt diese an die jeweils zuständige Finanzbehörde. Das | ||
120 | Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm | 120 | Bundeszentralamt für Steuern kann länderbezogene Berichte im Rahmen der ihm | ||
121 | gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für | 121 | gesetzlich übertragenen Aufgaben auswerten. Das Bundeszentralamt für | ||
122 | Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des | 122 | Steuern speichert die länderbezogenen Berichte und löscht sie mit Ablauf des | ||
123 | 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. | 123 | 15. Jahres, das dem Jahr der Übermittlung folgt. | ||
t | t | 124 | (8) § 2a Absatz 5 Nummer 2 gilt nicht. |
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