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Sie können sich § 90 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. 2Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. 3Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(2) 1Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. 2Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. 3Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.
(3) 1Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. 2Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). 3Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. 4Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. 5Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. 6Die Vorlage richtet sich nach § 97. 7Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. 8Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. 9In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. 10Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. 11Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.
Mitwirkungspflichten der Beteiligten | Mitwirkungspflichten der Beteiligten | ||||
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t | 1 | Mitwirkungspflichten der Beteiligten | t | 1 | Mitwirkungspflichten der Beteiligten |
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f | 1 | (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des | f | 1 | (1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des |
2 | Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere | 2 | Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere | ||
3 | dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen | 3 | dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen | ||
4 | vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel | 4 | vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel | ||
5 | angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des | 5 | angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des | ||
6 | Einzelfalls. | 6 | Einzelfalls. | ||
7 | (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, | 7 | (2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, | ||
8 | der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, | 8 | der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, | ||
9 | so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen | 9 | so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen | ||
10 | Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden | 10 | Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden | ||
11 | rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter | 11 | rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter | ||
12 | kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder | 12 | kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder | ||
13 | Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der | 13 | Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der | ||
14 | Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder | 14 | Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder | ||
15 | einräumen lassen können. | 15 | einräumen lassen können. | ||
16 | (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner | 16 | (3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner | ||
17 | Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes | 17 | Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes | ||
18 | Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der | 18 | Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der | ||
19 | Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die | 19 | Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die | ||
20 | wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den | 20 | wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den | ||
21 | Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere | 21 | Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere | ||
22 | Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt | 22 | Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt | ||
23 | der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und | 23 | der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und | ||
24 | zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein | 24 | zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein | ||
25 | Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein | 25 | Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein | ||
26 | Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe | 26 | Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe | ||
27 | ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der | 27 | ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der | ||
28 | weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr | 28 | weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr | ||
29 | angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz | 29 | angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz | ||
30 | des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 | 30 | des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 | ||
31 | Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht | 31 | Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht | ||
32 | aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 | 32 | aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 | ||
33 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus | 33 | Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus | ||
34 | mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem | 34 | mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem | ||
n | 35 | anderen Staat. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen im | n | 35 | anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah |
36 | Regelfall nur für die Durchführung einer Außenprüfung verlangen. Die | 36 | Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes | ||
37 | Vorlage richtet sich nach § 97. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb | ||||
38 | einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Aufzeichnungen über außergewöhnliche | ||||
39 | Geschäftsvorfälle sind zeitnah zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 | ||||
40 | Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. In begründeten | ||||
41 | Einzelfällen kann die Vorlagefrist nach den Sätzen 7 und 8 verlängert werden. | ||||
42 | Die Aufzeichnungen sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. | 37 | sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen. | ||
38 | (4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach | ||||
39 | Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer | ||||
40 | Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. | ||||
41 | Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach | ||||
42 | Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In | ||||
43 | begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden. | ||||
43 | Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das | 44 | (5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das | ||
44 | Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | 45 | Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates | ||
t | 45 | durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden | t | 46 | durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu |
46 | Aufzeichnungen zu bestimmen. | 47 | erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. |
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