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Sie können sich § 87a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. 3Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. 4Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. 5Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden.
(2) 1Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln.
(3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden
(4) 1Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 2Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. 3Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
(5) 1Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. 2Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend.
(6) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 2Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden.
(7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt
(8) 1Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 2Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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t | 1 | Elektronische Kommunikation | t | 1 | Elektronische Kommunikation |
Elektronische Kommunikation | Elektronische Kommunikation | ||||
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f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der | f | 1 | (1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der |
2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | 2 | Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist | ||
3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | 3 | zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den | ||
4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | 4 | Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ | ||
5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | 5 | 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. Übermittelt die Finanzbehörde | ||
6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | 6 | Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem | ||
7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen | 7 | geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen | ||
8 | schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet | 8 | schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet | ||
9 | werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden | 9 | werden. Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden | ||
10 | einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der | 10 | einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der | ||
11 | Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den | 11 | Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den | ||
12 | Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das | 12 | Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das | ||
13 | Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung | 13 | Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. Eine elektronische Benachrichtigung | ||
14 | über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch | 14 | über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch | ||
15 | an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung | 15 | an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung | ||
16 | übermittelt werden. | 16 | übermittelt werden. | ||
t | t | 17 | (1a) Verhandlungen und Besprechungen können auch elektronisch durch | ||
18 | Übertragung in Ton oder Bild und Ton erfolgen. Absatz 1 Satz 3 gilt | ||||
19 | entsprechend. | ||||
17 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für | 20 | (2) Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für | ||
18 | sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der | 21 | sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der | ||
19 | für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | 22 | für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Macht | ||
20 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | 23 | ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte | ||
21 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | 24 | elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem | ||
22 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | 25 | geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. | ||
23 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | 26 | (3) Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die | ||
24 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 27 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
25 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 28 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
26 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 29 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
27 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | 30 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Bei der Signierung darf | ||
28 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | 31 | eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der | ||
29 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | 32 | Finanzbehörde nachweist. Die Schriftform kann auch ersetzt werden | ||
30 | 1. | 33 | 1. | ||
31 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | 34 | durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, | ||
32 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | 35 | das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze | ||
33 | zur Verfügung gestellt wird; | 36 | zur Verfügung gestellt wird; | ||
34 | 2. | 37 | 2. | ||
35 | durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | 38 | durch Versendung eines elektronischen Dokuments an die Behörde mit der | ||
36 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | 39 | Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes. | ||
37 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | 40 | In den Fällen des Satzes 4 Nummer 1 muss bei einer Eingabe über öffentlich | ||
38 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des | 41 | zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des | ||
39 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | 42 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 | ||
40 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. | 43 | Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen. | ||
41 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | 44 | (4) Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der | ||
42 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | 45 | Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas | ||
43 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | 46 | anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. Der | ||
44 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | 47 | elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer | ||
45 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann | 48 | qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Schriftform kann | ||
46 | auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 | 49 | auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 | ||
47 | des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | 50 | des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten | ||
48 | Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos | 51 | Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos | ||
49 | erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften | 52 | erkennen lässt. Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften | ||
50 | gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen | 53 | gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen | ||
51 | ist. | 54 | ist. | ||
52 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der | 55 | (5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der | ||
53 | Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese | 56 | Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese | ||
54 | sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | 57 | sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 | ||
55 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | 58 | entsprechend. Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der | ||
56 | Zivilprozessordnung entsprechend. | 59 | Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
57 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | 60 | (6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen | ||
58 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | 61 | Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein | ||
59 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | 62 | sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und | ||
60 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt | 63 | die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Nutzt | ||
61 | der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen | 64 | der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen | ||
62 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | 65 | Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID- | ||
63 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die | 66 | Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die | ||
64 | dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten | 67 | dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten | ||
65 | gespeichert und verwendet werden. | 68 | gespeichert und verwendet werden. | ||
66 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | 69 | (7) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § | ||
67 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | 70 | 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das | ||
68 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | 71 | die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert | ||
69 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | 72 | und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Ein | ||
70 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | 73 | sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt | ||
71 | 1. | 74 | 1. | ||
72 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | 75 | mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und mit einem | ||
73 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | 76 | geeigneten Verfahren verschlüsselt ist oder | ||
74 | 2. | 77 | 2. | ||
75 | mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | 78 | mit einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes versandt | ||
76 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | 79 | wird, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende | ||
77 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | 80 | Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. | ||
78 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung | 81 | (8) Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung | ||
79 | zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu | 82 | zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu | ||
80 | verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder | 83 | verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder | ||
81 | Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und | 84 | Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und | ||
82 | Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat | 85 | Integrität des Datensatzes gewährleistet. Die abrufberechtigte Person hat | ||
83 | sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. | 86 | sich zu authentisieren. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. |
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