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(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
(2) 1Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. 2Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt.
Gesonderte Feststellungen | Gesonderte Feststellungen | ||||
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t | 1 | Gesonderte Feststellungen | t | 1 | Gesonderte Feststellungen |
Gesonderte Feststellungen | Gesonderte Feststellungen | ||||
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f | 1 | (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: | f | 1 | (1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, | 3 | bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei Grundstücken, | ||
4 | Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen | 4 | Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen | ||
5 | Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das | 5 | Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück, das | ||
6 | Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das | 6 | Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das Grundstück, das | ||
7 | Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer | 7 | Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer | ||
8 | Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), | 8 | Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt), | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses | 10 | bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses | ||
11 | Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei | 11 | Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet, bei | ||
12 | gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes | 12 | gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
13 | das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten | 13 | das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebstätte - bei mehreren Betriebstätten | ||
14 | die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), | 14 | die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird (Betriebsfinanzamt), | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus | 16 | bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus | ||
17 | die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, | 17 | die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird, | ||
18 | 4. | 18 | 4. | ||
19 | bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte | 19 | bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte | ||
20 | aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit | 20 | aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit | ||
21 | sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert | 21 | sind und die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gesondert | ||
22 | festgestellt werden, | 22 | festgestellt werden, | ||
23 | a) | 23 | a) | ||
24 | das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, | 24 | das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht, | ||
25 | oder | 25 | oder | ||
26 | b) | 26 | b) | ||
27 | das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus | 27 | das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus | ||
28 | dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser | 28 | dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser | ||
29 | Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist. | 29 | Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist. | ||
30 | Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 | 30 | Dies gilt entsprechend bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 | ||
t | 31 | Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2. | t | 31 | Satz 1 Nummer 3 oder § 180 Absatz 2, |
32 | 5. | ||||
33 | in den Fällen des § 180 Absatz 1a das Finanzamt, das für den Bescheid | ||||
34 | örtlich zuständig ist, für den der Teilabschlussbescheid unmittelbar | ||||
35 | Bindungswirkung entfaltet. | ||||
32 | (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber | 36 | (2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber | ||
33 | vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht | 37 | vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht | ||
34 | bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder | 38 | bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder | ||
35 | 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen | 39 | 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen | ||
36 | zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen | 40 | zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen | ||
37 | ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 | 41 | ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 | ||
38 | Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte | 42 | Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte | ||
39 | Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige | 43 | Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige | ||
40 | Finanzamt. | 44 | Finanzamt. |
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