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(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. 5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
Steuern, steuerliche Nebenleistungen | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | ||||
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t | 1 | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | t | 1 | Steuern, steuerliche Nebenleistungen |
Steuern, steuerliche Nebenleistungen | Steuern, steuerliche Nebenleistungen | ||||
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f | 1 | (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine | f | 1 | (1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine |
2 | besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen | 2 | besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen | ||
3 | zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand | 3 | zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand | ||
4 | zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von | 4 | zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von | ||
5 | Einnahmen kann Nebenzweck sein. | 5 | Einnahmen kann Nebenzweck sein. | ||
6 | (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. | 6 | (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. | ||
7 | (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | 7 | (3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | ||
8 | Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der | 8 | Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der | ||
9 | Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments | 9 | Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments | ||
10 | und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. | 10 | und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. | ||
11 | L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. | 11 | L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. | ||
12 | (4) Steuerliche Nebenleistungen sind | 12 | (4) Steuerliche Nebenleistungen sind | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, | 14 | Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | Verspätungszuschläge nach § 152, | 16 | Verspätungszuschläge nach § 152, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
18 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, | 18 | Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, | ||
n | n | 19 | 3a. | ||
20 | Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum | ||||
21 | Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, | ||||
19 | 4. | 22 | 4. | ||
20 | Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die | 23 | Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die | ||
21 | die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 | 24 | die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 | ||
22 | und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu | 25 | und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu | ||
23 | erstattende Steuern zu leisten sind, | 26 | erstattende Steuern zu leisten sind, | ||
24 | 5. | 27 | 5. | ||
25 | Säumniszuschläge nach § 240, | 28 | Säumniszuschläge nach § 240, | ||
26 | 6. | 29 | 6. | ||
27 | Zwangsgelder nach § 329, | 30 | Zwangsgelder nach § 329, | ||
28 | 7. | 31 | 7. | ||
29 | Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, | 32 | Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, | ||
30 | 8. | 33 | 8. | ||
31 | Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | 34 | Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des | ||
n | 32 | Zollkodex der Union und | n | 35 | Zollkodex der Union, |
33 | 9. | 36 | 9. | ||
n | 34 | Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. | n | 37 | Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und |
38 | 10. | ||||
39 | Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen- | ||||
40 | Steuertransparenzgesetzes. | ||||
35 | (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel | 41 | (5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel | ||
36 | 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das | 42 | 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das | ||
37 | Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten | 43 | Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten | ||
38 | Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht | 44 | Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht | ||
39 | jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen | 45 | jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen | ||
40 | Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz | 46 | Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz | ||
t | 41 | 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Die | t | 47 | 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das |
48 | Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen- | ||||
49 | Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen | ||||
42 | übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften | 50 | Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. | ||
43 | zu. |
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