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Sie können sich § 371 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. 2Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1(2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. 2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt wurde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das Kalenderjahr beziehen. 4Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich.
(3) 1Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. 2In den Fällen des Absatzes 2a Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | ||||
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t | 1 | Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | t | 1 | Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung |
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung | ||||
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f | 1 | (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer | f | 1 | (1) Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer |
2 | Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die | 2 | Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die | ||
3 | unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird | 3 | unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird | ||
4 | wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben | 4 | wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. Die Angaben | ||
5 | müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber | 5 | müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber | ||
6 | zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn | 6 | zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn | ||
7 | Kalenderjahre erfolgen. | 7 | Kalenderjahre erfolgen. | ||
8 | (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn | 8 | (2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor | 10 | bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjährten Steuerstraftaten vor | ||
11 | der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung | 11 | der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung | ||
12 | a) | 12 | a) | ||
13 | dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des | 13 | dem an der Tat Beteiligten, seinem Vertreter, dem Begünstigten im Sinne des | ||
14 | § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt | 14 | § 370 Absatz 1 oder dessen Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 bekannt | ||
15 | gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der | 15 | gegeben worden ist, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der | ||
16 | angekündigten Außenprüfung, oder | 16 | angekündigten Außenprüfung, oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- | 18 | dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- | ||
19 | oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder | 19 | oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, | 21 | ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, | ||
22 | beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder | 22 | beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung, oder | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer | 24 | ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer | ||
25 | Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder | 25 | Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder | ||
26 | e) | 26 | e) | ||
27 | ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b | 27 | ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b | ||
28 | des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des | 28 | des Umsatzsteuergesetzes, einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g des | ||
29 | Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen | 29 | Einkommensteuergesetzes oder einer Nachschau nach anderen steuerrechtlichen | ||
30 | Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder | 30 | Vorschriften erschienen ist und sich ausgewiesen hat oder | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
32 | eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder | 32 | eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder | ||
33 | Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste | 33 | Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste | ||
34 | oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, | 34 | oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, | ||
35 | 3. | 35 | 3. | ||
36 | die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen | 36 | die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen | ||
37 | anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 | 37 | anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25 000 | ||
38 | Euro je Tat übersteigt, oder | 38 | Euro je Tat übersteigt, oder | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer | 40 | ein in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 genannter besonders schwerer | ||
41 | Fall vorliegt. | 41 | Fall vorliegt. | ||
42 | Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c | 42 | Der Ausschluss der Straffreiheit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c | ||
43 | hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter | 43 | hindert nicht die Abgabe einer Berichtigung nach Absatz 1 für die nicht unter | ||
44 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. | 44 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c fallenden Steuerstraftaten einer Steuerart. | ||
45 | (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur | 45 | (2a) Soweit die Steuerhinterziehung durch Verletzung der Pflicht zur | ||
46 | rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen | 46 | rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen | ||
47 | Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt | 47 | Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen worden ist, tritt | ||
48 | Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei | 48 | Straffreiheit abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 Nummer 3 bei | ||
49 | Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen | 49 | Selbstanzeigen in dem Umfang ein, in dem der Täter gegenüber der zuständigen | ||
50 | Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben | 50 | Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben | ||
51 | ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | 51 | ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | ||
52 | gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine | 52 | gilt nicht, wenn die Entdeckung der Tat darauf beruht, dass eine | ||
53 | Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt | 53 | Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung nachgeholt oder berichtigt | ||
54 | wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf | 54 | wurde. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Steueranmeldungen, die sich auf | ||
55 | das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige | 55 | das Kalenderjahr beziehen. Für die Vollständigkeit der Selbstanzeige | ||
56 | hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die | 56 | hinsichtlich einer auf das Kalenderjahr bezogenen Steueranmeldung ist die | ||
57 | Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem | 57 | Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Voranmeldungen, die dem | ||
58 | Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich. | 58 | Kalenderjahr nachfolgende Zeiträume betreffen, nicht erforderlich. | ||
59 | (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile | 59 | (3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile | ||
60 | erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn | 60 | erlangt, so tritt für den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn | ||
61 | er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die | 61 | er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern, die | ||
62 | Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die | 62 | Hinterziehungszinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit sie auf die | ||
t | 63 | Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, innerhalb der ihm | t | 63 | Hinterziehungszinsen nach § 235 Absatz 4 angerechnet werden, sowie die |
64 | Verzugszinsen nach Artikel 114 des Zollkodex der Union innerhalb der ihm | ||||
64 | bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a | 65 | bestimmten angemessenen Frist entrichtet. In den Fällen des Absatzes 2a | ||
65 | Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von | 66 | Satz 1 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fristgerechte Entrichtung von | ||
66 | Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist. | 67 | Zinsen nach § 233a oder § 235 unerheblich ist. | ||
67 | (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig | 68 | (4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig | ||
68 | erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen | 69 | erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen | ||
69 | abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, | 70 | abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, | ||
70 | strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter | 71 | strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter | ||
71 | vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat | 72 | vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat | ||
72 | bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, | 73 | bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, | ||
73 | so gilt Absatz 3 entsprechend. | 74 | so gilt Absatz 3 entsprechend. |
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