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(1) 1Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. 2Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.
(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
Beginn der Verjährung | Beginn der Verjährung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der | f | 1 | (1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der |
2 | Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf | 2 | Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf | ||
3 | des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem | 3 | des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem | ||
4 | Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 | 4 | Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 | ||
5 | wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung | 5 | wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung | ||
n | 6 | steht einer Steuerfestsetzung gleich. | n | 6 | steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung |
7 | eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach | ||||
8 | § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit | ||||
9 | Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung | ||||
10 | wirksam geworden ist. | ||||
7 | (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt | 11 | (2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt | ||
t | 8 | die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid | t | 12 | die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung |
9 | wirksam geworden ist. | 13 | nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des | ||
14 | Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist. |
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