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Sie können sich § 224 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. 2Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
(3) 1Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. 2Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. 3Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
(4) 1Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. 2Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Leistungsort, Tag der Zahlung | Leistungsort, Tag der Zahlung | ||||
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t | 1 | Leistungsort, Tag der Zahlung | t | 1 | Leistungsort, Tag der Zahlung |
Leistungsort, Tag der Zahlung | Leistungsort, Tag der Zahlung | ||||
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f | 1 | (1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu | f | 1 | (1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu |
2 | entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem | 2 | entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem | ||
3 | Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des | 3 | Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des | ||
4 | Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann. | 4 | Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann. | ||
5 | (2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet: | 5 | (2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei | 7 | bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei | ||
8 | Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, | 8 | Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei | 10 | bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei | ||
11 | Einzahlung mit Zahlschein | 11 | Einzahlung mit Zahlschein | ||
12 | an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, | 12 | an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
t | 14 | bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung | t | 14 | bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats |
15 | am Fälligkeitstag. | 15 | am Fälligkeitstag. | ||
16 | (3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das | 16 | (3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das | ||
17 | Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen | 17 | Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen | ||
18 | obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. | 18 | obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. | ||
19 | Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte | 19 | Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte | ||
20 | Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, | 20 | Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, | ||
21 | wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der | 21 | wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der | ||
22 | Abbuchung. | 22 | Abbuchung. | ||
23 | (4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen | 23 | (4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen | ||
24 | Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei | 24 | Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei | ||
25 | der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere | 25 | der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere | ||
26 | Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse | 26 | Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse | ||
27 | nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die | 27 | nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die | ||
28 | Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. | 28 | Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen. |
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