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Sie können sich § 150 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
(3) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. 2Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) 1Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. 2Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) 1In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. 2Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. 3Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) 1Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. 2In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. 3Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.
(7) 1Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. 2Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
(8) 1Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
Form und Inhalt der Steuererklärungen | Form und Inhalt der Steuererklärungen | ||||
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t | 1 | Form und Inhalt der Steuererklärungen | t | 1 | Form und Inhalt der Steuererklärungen |
Form und Inhalt der Steuererklärungen | Form und Inhalt der Steuererklärungen | ||||
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f | 1 | (1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, | f | 1 | (1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, |
2 | wenn | 2 | wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, | 4 | keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische | 6 | nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische | ||
7 | Steuererklärung abgegeben wird, | 7 | Steuererklärung abgegeben wird, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und | 9 | keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht | 11 | eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht | ||
12 | kommt. | 12 | kommt. | ||
13 | § 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische | 13 | § 87a Absatz 1 Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit eine elektronische | ||
14 | Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat | 14 | Steuererklärung vorgeschrieben oder zugelassen ist. Der Steuerpflichtige hat | ||
15 | in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich | 15 | in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich | ||
16 | vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). | 16 | vorgeschrieben ist (Steueranmeldung). | ||
17 | (2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem | 17 | (2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem | ||
18 | Wissen und Gewissen zu machen. | 18 | Wissen und Gewissen zu machen. | ||
19 | (3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die | 19 | (3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die | ||
20 | Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung | 20 | Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung | ||
21 | durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige | 21 | durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige | ||
22 | infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere | 22 | infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere | ||
23 | Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige | 23 | Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige | ||
24 | Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund | 24 | Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund | ||
25 | weggefallen ist. | 25 | weggefallen ist. | ||
26 | (4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach | 26 | (4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach | ||
27 | den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, | 27 | den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, | ||
28 | hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen. | 28 | hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen. | ||
29 | (5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen | 29 | (5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen | ||
30 | werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer | 30 | werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer | ||
31 | Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die | 31 | Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die | ||
32 | Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die | 32 | Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die | ||
33 | für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich | 33 | für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich | ||
34 | sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben | 34 | sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben | ||
35 | Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen | 35 | Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen | ||
36 | Verhältnisse. | 36 | Verhältnisse. | ||
37 | (6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten | 37 | (6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten | ||
38 | Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch | 38 | Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch | ||
39 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter | 39 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter | ||
40 | welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das | 40 | welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das | ||
41 | Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch | 41 | Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch | ||
42 | Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt | 42 | Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt | ||
43 | werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis | 43 | werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis | ||
44 | 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf | 44 | 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf | ||
45 | nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die | 45 | nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die | ||
46 | Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme | 46 | Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme | ||
47 | der Biersteuer, betroffen sind. | 47 | der Biersteuer, betroffen sind. | ||
48 | (7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | 48 | (7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck | ||
49 | abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | 49 | abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch | ||
50 | Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer | 50 | Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer | ||
51 | ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem | 51 | ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem | ||
52 | Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass | 52 | Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass | ||
53 | für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen | 53 | für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen | ||
54 | Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von | 54 | Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von | ||
55 | mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung | 55 | mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung | ||
t | 56 | übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht | t | 56 | übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in |
57 | den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach | ||||
58 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten | ||||
59 | Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in | ||||
57 | in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung | 60 | einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung | ||
58 | abweichende Angaben macht. | 61 | abweichende Angaben macht. | ||
59 | (8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur | 62 | (8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur | ||
60 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach | 63 | Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach | ||
61 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, | 64 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, | ||
62 | ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach | 65 | ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach | ||
63 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den | 66 | amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den | ||
64 | Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist | 67 | Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist | ||
65 | insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für | 68 | insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für | ||
66 | eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit | 69 | eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit | ||
67 | einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der | 70 | einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der | ||
68 | Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht | 71 | Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht | ||
69 | oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der | 72 | oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der | ||
70 | Datenfernübertragung zu nutzen. | 73 | Datenfernübertragung zu nutzen. |
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