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Sie können sich § 89a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:
(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller
(4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn
(5) 1Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes entgegen, kann die nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. 2Erfolgt kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits eine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden ist.
(6) 1Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den bestimmten Geltungszeitraum hinaus auf Antrag verlängert werden. 2Die Vorabverständigungsvereinbarung kann auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für Verständigungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sind zu beachten. 3Die Sätze 1 und 2 setzen das Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von dieser beauftragten Behörde und der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates voraus.
(7) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren, die vor Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines Verlängerungsantrags festzusetzen sind. 2Die Einleitung des Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags erfolgt durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Vertragsstaat. 3Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 4Das Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und die Gebühr entrichtet ist. 5Die Gebühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach Absatz 6 Satz 1. 6Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein Viertel der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen und die Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. 7Bezieht sich der Antrag auf einen Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend festgestellten Sachverhalt und zu einer übereinstimmenden steuerlichen Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. 8Sofern die Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. 9I S. 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Gebühr 10 000 Euro für jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden Antrag nach Absatz 6 Satz 1. 10In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. 11In den Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten.
(8) 1Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von einer Gebührenfestsetzung abgesehen werden. 2Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens.
Vorabverständigungsverfahren | Vorabverständigungsverfahren | ||||
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t | 1 | Vorabverständigungsverfahren | t | 1 | Vorabverständigungsverfahren |
Vorabverständigungsverfahren | Vorabverständigungsverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, | f | 1 | (1) Bei Anwendbarkeit eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, |
2 | welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | 2 | welches ein Verständigungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung | ||
3 | zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder | 3 | zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Staat oder | ||
4 | Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 | 4 | Hoheitsgebiet (Vertragsstaat) vorsieht, kann die zuständige Behörde nach § 5 | ||
5 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der | 5 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Finanzverwaltungsgesetzes im Einvernehmen mit der | ||
6 | zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten | 6 | zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten | ||
7 | Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines | 7 | Behörde nach den Bestimmungen dieser Vorschrift auf Antrag eines | ||
8 | Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über | 8 | Abkommensberechtigten (Antragsteller) ein zwischenstaatliches Verfahren über | ||
9 | die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der | 9 | die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, im Zeitpunkt der | ||
10 | Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten | 10 | Antragstellung noch nicht verwirklichten Sachverhalten für einen bestimmten | ||
11 | Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit | 11 | Geltungszeitraum, der in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten soll, mit | ||
12 | der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten | 12 | der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten | ||
13 | (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn | 13 | (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts | 15 | die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts | ||
16 | besteht und | 16 | besteht und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | es wahrscheinlich ist, | 18 | es wahrscheinlich ist, | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden | 20 | die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden | ||
21 | und | 21 | und | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des | 23 | eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des | ||
24 | anderen Vertragsstaates zu erreichen. | 24 | anderen Vertragsstaates zu erreichen. | ||
25 | Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfechtbar gewordene | 25 | Die Einleitung setzt eine nach Absatz 7 unanfechtbar gewordene | ||
26 | Gebührenfestsetzung und die Entrichtung der Gebühr voraus. Betrifft ein | 26 | Gebührenfestsetzung und die Entrichtung der Gebühr voraus. Betrifft ein | ||
27 | Sachverhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann der Sachverhalt nur | 27 | Sachverhalt mehrere Abkommensberechtigte und kann der Sachverhalt nur | ||
28 | einheitlich steuerlich beurteilt werden, kann das Vorabverständigungsverfahren | 28 | einheitlich steuerlich beurteilt werden, kann das Vorabverständigungsverfahren | ||
29 | nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten gemeinsam beantragt werden; | 29 | nur von allen betroffenen Abkommensberechtigten gemeinsam beantragt werden; | ||
30 | Verfahrenshandlungen können in diesen Fällen nur gemeinsam vorgenommen werden. | 30 | Verfahrenshandlungen können in diesen Fällen nur gemeinsam vorgenommen werden. | ||
31 | Hierfür benennen die Antragsteller einen Vertreter. Die Antragsteller | 31 | Hierfür benennen die Antragsteller einen Vertreter. Die Antragsteller | ||
32 | bestellen in den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen | 32 | bestellen in den Fällen des Satzes 4 einen gemeinsamen | ||
33 | Empfangsbevollmächtigten, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und | 33 | Empfangsbevollmächtigten, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und | ||
34 | Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegenstand | 34 | Mitteilungen in Empfang zu nehmen. Ist ein Steuerabzugsverfahren Gegenstand | ||
35 | der steuerlichen Beurteilung, kann auch der Abzugsverpflichtete den Antrag auf | 35 | der steuerlichen Beurteilung, kann auch der Abzugsverpflichtete den Antrag auf | ||
36 | Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens stellen. Betrifft ein | 36 | Einleitung eines Vorabverständigungsverfahrens stellen. Betrifft ein | ||
37 | Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Verhältnis zu mehreren | 37 | Sachverhalt die steuerliche Beurteilung im Verhältnis zu mehreren | ||
38 | Vertragsstaaten, kann der Antragsteller einen zusammengefassten Antrag auf | 38 | Vertragsstaaten, kann der Antragsteller einen zusammengefassten Antrag auf | ||
39 | Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren stellen. | 39 | Einleitung mehrerer Vorabverständigungsverfahren stellen. | ||
40 | (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten: | 40 | (2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten: | ||
41 | 1. | 41 | 1. | ||
42 | die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten, | 42 | die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten, | ||
43 | 2. | 43 | 2. | ||
44 | die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche | 44 | die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche | ||
45 | Steuernummer, | 45 | Steuernummer, | ||
46 | 3. | 46 | 3. | ||
47 | die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts- | 47 | die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts- | ||
48 | Identifikationsnummer nach § 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer | 48 | Identifikationsnummer nach § 139c; wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer | ||
49 | noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer, | 49 | noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer, | ||
50 | 4. | 50 | 4. | ||
51 | die betroffenen Vertragsstaaten, | 51 | die betroffenen Vertragsstaaten, | ||
52 | 5. | 52 | 5. | ||
53 | eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts | 53 | eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts | ||
54 | einschließlich des erwünschten Geltungszeitraums der | 54 | einschließlich des erwünschten Geltungszeitraums der | ||
55 | Vorabverständigungsvereinbarung, | 55 | Vorabverständigungsvereinbarung, | ||
56 | 6. | 56 | 6. | ||
57 | die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie | 57 | die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie | ||
58 | 7. | 58 | 7. | ||
59 | die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine | 59 | die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine | ||
60 | verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204, eine | 60 | verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204, eine | ||
61 | Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen | 61 | Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen | ||
62 | betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder | 62 | betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder | ||
63 | erteilt wurde. | 63 | erteilt wurde. | ||
64 | Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, | 64 | Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere solche, | ||
65 | die zur Würdigung des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist bei der | 65 | die zur Würdigung des Sachverhalts erforderlich sind. Der Antrag ist bei der | ||
66 | nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu | 66 | nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch zu | ||
67 | stellen. | 67 | stellen. | ||
68 | (3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde | 68 | (3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde | ||
69 | unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die | 69 | unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die | ||
70 | Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die | 70 | Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die | ||
71 | Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller | 71 | Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und | 73 | dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen | 75 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen | ||
76 | gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der | 76 | gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der | ||
77 | Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend | 77 | Vorabverständigungsvereinbarung für den bestimmten Geltungszeitraum zutreffend | ||
78 | umsetzen (Rechtsbehelfsverzicht). | 78 | umsetzen (Rechtsbehelfsverzicht). | ||
79 | Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dem | 79 | Nach der Unterzeichnung teilt die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde dem | ||
80 | Antragsteller den Inhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist zur | 80 | Antragsteller den Inhalt der Einigung mit und setzt ihm eine Frist zur | ||
81 | Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der Rechtsbehelfsverzicht des | 81 | Erfüllung der Bedingungen nach Satz 1. Der Rechtsbehelfsverzicht des | ||
82 | Antragstellers hat mit gesondertem Schreiben schriftlich oder zur | 82 | Antragstellers hat mit gesondertem Schreiben schriftlich oder zur | ||
83 | Niederschrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu | 83 | Niederschrift gegenüber der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde zu | ||
84 | erfolgen. Wird keine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert | 84 | erfolgen. Wird keine Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, scheitert | ||
85 | das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die | 85 | das Vorabverständigungsverfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die | ||
86 | zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einleitet | 86 | zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates ein Verfahren nicht einleitet | ||
87 | oder die zuständigen Behörden zu keiner übereinstimmenden Abkommensauslegung | 87 | oder die zuständigen Behörden zu keiner übereinstimmenden Abkommensauslegung | ||
88 | gelangen. Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragsteller die Bedingungen | 88 | gelangen. Das Verfahren scheitert auch, wenn der Antragsteller die Bedingungen | ||
89 | nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im | 89 | nach Satz 1 nicht fristgemäß erfüllt. Ein Vorabverständigungsverfahren wird im | ||
90 | Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von | 90 | Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder der von | ||
91 | dieser beauftragten Behörde geführt. | 91 | dieser beauftragten Behörde geführt. | ||
92 | (4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete | 92 | (4) Die örtlich zuständige Finanzbehörde ist an die unterzeichnete | ||
93 | Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn | 93 | Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden, wenn | ||
94 | 1. | 94 | 1. | ||
95 | die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht | 95 | die in der Vorabverständigungsvereinbarung enthaltenen Bedingungen nicht | ||
96 | oder nicht mehr erfüllt werden, | 96 | oder nicht mehr erfüllt werden, | ||
97 | 2. | 97 | 2. | ||
98 | der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung | 98 | der andere beteiligte Vertragsstaat die Vorabverständigungsvereinbarung | ||
99 | nicht einhält oder | 99 | nicht einhält oder | ||
100 | 3. | 100 | 3. | ||
101 | die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung | 101 | die Rechtsvorschriften, auf denen die Vorabverständigungsvereinbarung | ||
102 | beruht, aufgehoben oder geändert werden. | 102 | beruht, aufgehoben oder geändert werden. | ||
103 | Die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 obliegt der nach Absatz 1 Satz 1 | 103 | Die Prüfung der Voraussetzungen nach Satz 1 obliegt der nach Absatz 1 Satz 1 | ||
104 | zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten | 104 | zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen obersten | ||
105 | Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde. Die | 105 | Landesfinanzbehörde oder der von dieser beauftragten Behörde. Die | ||
106 | Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, | 106 | Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung entfällt in dem Zeitpunkt, | ||
107 | in dem eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt. | 107 | in dem eine der Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegt. | ||
108 | (5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte | 108 | (5) Steht der Vorabverständigungsvereinbarung eine bereits erteilte | ||
109 | verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage | 109 | verbindliche Auskunft nach § 89, eine bereits erteilte verbindliche Zusage | ||
110 | nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes | 110 | nach § 204 oder eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes | ||
111 | entgegen, kann die nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im | 111 | entgegen, kann die nach § 131 Absatz 4 zuständige Finanzbehörde im | ||
112 | Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche | 112 | Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde die verbindliche | ||
113 | Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt | 113 | Auskunft, die verbindliche Zusage oder die Anrufungsauskunft widerrufen. Erfolgt | ||
114 | kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits eine | 114 | kein Widerruf nach Satz 1 und wurde bereits eine | ||
115 | Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige | 115 | Vorabverständigungsvereinbarung unterzeichnet, kann die örtlich zuständige | ||
116 | Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde | 116 | Finanzbehörde im Einvernehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde | ||
117 | gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete | 117 | gegenüber dem Antragsteller erklären, dass sie an die unterzeichnete | ||
118 | Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden ist. | 118 | Vorabverständigungsvereinbarung nicht gebunden ist. | ||
119 | (6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach | 119 | (6) Eine unterzeichnete Vorabverständigungsvereinbarung kann von der nach | ||
120 | Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den bestimmten Geltungszeitraum | 120 | Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde über den bestimmten Geltungszeitraum | ||
121 | hinaus auf Antrag verlängert werden. Die Vorabverständigungsvereinbarung | 121 | hinaus auf Antrag verlängert werden. Die Vorabverständigungsvereinbarung | ||
122 | kann auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der | 122 | kann auf Antrag auf Veranlagungszeiträume, die dem Geltungszeitraum der | ||
123 | Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für | 123 | Vereinbarung vorangehen, angewendet werden; die Fristen für | ||
124 | Verständigungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der | 124 | Verständigungsverfahren des jeweils maßgebenden Abkommens zur Vermeidung der | ||
125 | Doppelbesteuerung sind zu beachten. Die Sätze 1 und 2 setzen das | 125 | Doppelbesteuerung sind zu beachten. Die Sätze 1 und 2 setzen das | ||
126 | Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von | 126 | Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde oder mit der von | ||
127 | dieser beauftragten Behörde und der zuständigen Behörde des anderen | 127 | dieser beauftragten Behörde und der zuständigen Behörde des anderen | ||
128 | Vertragsstaates voraus. | 128 | Vertragsstaates voraus. | ||
129 | (7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung | 129 | (7) Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde erhebt für die Bearbeitung | ||
130 | eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren, die vor Einleitung | 130 | eines Antrags nach Absatz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Gebühren, die vor Einleitung | ||
131 | des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines | 131 | des Vorabverständigungsverfahrens oder der Bearbeitung eines | ||
132 | Verlängerungsantrags festzusetzen sind. Die Einleitung des | 132 | Verlängerungsantrags festzusetzen sind. Die Einleitung des | ||
133 | Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags | 133 | Vorabverständigungsverfahrens oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags | ||
134 | erfolgt durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen | 134 | erfolgt durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen | ||
135 | Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats | 135 | Vertragsstaat. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats | ||
136 | nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Das | 136 | nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Das | ||
137 | Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags | 137 | Vorabverständigungsverfahren oder die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags | ||
138 | wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und | 138 | wird erst eingeleitet, wenn die Gebührenfestsetzung unanfechtbar geworden und | ||
139 | die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag | 139 | die Gebühr entrichtet ist. Die Gebühr beträgt 30 000 Euro für jeden Antrag | ||
140 | im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach | 140 | im Sinne des Absatzes 1 sowie 15 000 Euro für jeden Verlängerungsantrag nach | ||
141 | Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen | 141 | Absatz 6 Satz 1. Sofern es sich bei dem Antrag nicht um einen | ||
142 | Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein Viertel | 142 | Verrechnungspreisfall handelt, beträgt die Gebühr für jeden Antrag ein Viertel | ||
143 | der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die | 143 | der Gebühren nach Satz 5; Verrechnungspreisfälle sind Fälle, die die | ||
144 | grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen und die | 144 | grenzüberschreitende Gewinnabgrenzung zwischen nahestehenden Personen und die | ||
145 | Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf | 145 | Gewinnzuordnung zu Betriebsstätten betreffen. Bezieht sich der Antrag auf | ||
146 | einen Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der | 146 | einen Sachverhalt, für dessen steuerliche Beurteilung im Zeitpunkt der | ||
147 | Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale | 147 | Antragstellung bereits eine koordinierte bilaterale oder multilaterale | ||
148 | steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend | 148 | steuerliche Außenprüfung durchgeführt wurde, die zu einem übereinstimmend | ||
149 | festgestellten Sachverhalt und zu einer übereinstimmenden steuerlichen | 149 | festgestellten Sachverhalt und zu einer übereinstimmenden steuerlichen | ||
150 | Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. Sofern die | 150 | Würdigung geführt hat, wird die Gebühr um 75 Prozent reduziert. Sofern die | ||
151 | Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle | 151 | Summe der von dem Vorabverständigungsverfahren erfassten Geschäftsvorfälle | ||
152 | eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der | 152 | eines Verrechnungspreisfalls die Beträge des § 6 Absatz 2 Satz 1 der | ||
153 | Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. | 153 | Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. | ||
154 | 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Gebühr 10 000 Euro für | 154 | 2367) voraussichtlich nicht überschreitet, beträgt die Gebühr 10 000 Euro für | ||
155 | jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden Antrag nach | 155 | jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1 und 7 500 Euro für jeden Antrag nach | ||
t | 156 | Absatz 6 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 6 liegt ein | t | 156 | Absatz 6 Satz 1. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 und 7 liegt ein |
157 | Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. In den | 157 | Antrag vor, für den nur eine Gebühr festzusetzen und zu entrichten ist. In den | ||
158 | Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren | 158 | Fällen des Absatzes 1 Satz 8 ist für jedes Vorabverständigungsverfahren | ||
159 | eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten. | 159 | eine gesonderte Gebühr festzusetzen und zu entrichten. | ||
160 | (8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor | 160 | (8) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor | ||
161 | Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von einer Gebührenfestsetzung | 161 | Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zurück, kann von einer Gebührenfestsetzung | ||
162 | abgesehen werden. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine | 162 | abgesehen werden. Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird eine | ||
163 | zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies | 163 | zu diesem Zeitpunkt unanfechtbar festgesetzte Gebühr nicht erstattet; dies | ||
164 | gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens. | 164 | gilt auch im Fall des Scheiterns des Vorabverständigungsverfahrens. |
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