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Sie können sich § 32i AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4.
(2) 1Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird.
(3) 1Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. 2Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist beizuladen.
(4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden.
(5) 1Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 2Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat.
(6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind
(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind
(9) 1Ein Vorverfahren findet nicht statt. 2Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2.
1(10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen.
Gerichtlicher Rechtsschutz | Gerichtlicher Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | Gerichtlicher Rechtsschutz | t | 1 | Gerichtlicher Rechtsschutz |
Gerichtlicher Rechtsschutz | Gerichtlicher Rechtsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der | f | 1 | (1) Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der |
2 | Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter | 2 | Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter | ||
3 | Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c | 3 | Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c | ||
4 | und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen | 4 | und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen | ||
5 | Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der | 5 | Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der | ||
6 | zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der | 6 | zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der | ||
7 | Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz | 7 | Finanzrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz | ||
8 | 4. | 8 | 4. | ||
9 | (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung | 9 | (2) Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung | ||
10 | personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren | 10 | personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren | ||
11 | Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche | 11 | Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche | ||
12 | Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin | 12 | Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin | ||
13 | enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der | 13 | enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. Der | ||
14 | Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und | 14 | Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und | ||
15 | Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird. | 15 | Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird. | ||
16 | (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für | 16 | (3) Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für | ||
17 | die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen | 17 | die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen | ||
18 | zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der | 18 | zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der | ||
19 | eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht- | 19 | eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht- | ||
20 | öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den | 20 | öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den | ||
21 | Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde | 21 | Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde | ||
22 | auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die | 22 | auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. Die | ||
23 | Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist | 23 | Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist | ||
24 | beizuladen. | 24 | beizuladen. | ||
25 | (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach | 25 | (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach | ||
26 | Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. | 26 | Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. | ||
27 | (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht | 27 | (5) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht | ||
28 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde | 28 | örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde | ||
29 | ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich | 29 | ihren Sitz hat. Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich | ||
30 | zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der | 30 | zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der | ||
t | 31 | beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. | t | 31 | beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat; § 38 Absatz 3 der |
32 | Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. | ||||
32 | (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind | 33 | (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind | ||
33 | 1. | 34 | 1. | ||
34 | die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als | 35 | die öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle oder die betroffene Person als | ||
35 | Klägerin oder Antragstellerin, | 36 | Klägerin oder Antragstellerin, | ||
36 | 2. | 37 | 2. | ||
37 | die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte | 38 | die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes als Beklagte | ||
38 | oder Antragsgegnerin, | 39 | oder Antragsgegnerin, | ||
39 | 3. | 40 | 3. | ||
40 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | 41 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | ||
41 | 4. | 42 | 4. | ||
42 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 43 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
43 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 44 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
44 | (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind | 45 | (7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind | ||
45 | 1. | 46 | 1. | ||
46 | die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang | 47 | die betroffene Person oder die um Auskunft oder Informationszugang | ||
47 | ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin, | 48 | ersuchende Person als Klägerin oder Antragstellerin, | ||
48 | 2. | 49 | 2. | ||
49 | die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder | 50 | die Finanzbehörde oder der Auftragsverarbeiter als Beklagte oder | ||
50 | Antragsgegnerin, | 51 | Antragsgegnerin, | ||
51 | 3. | 52 | 3. | ||
52 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | 53 | der nach § 60 der Finanzgerichtsordnung Beigeladene sowie | ||
53 | 4. | 54 | 4. | ||
54 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 55 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
55 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 56 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
56 | (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind | 57 | (8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind | ||
57 | 1. | 58 | 1. | ||
58 | die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin, | 59 | die zuständige Finanzbehörde als Klägerin oder Antragstellerin, | ||
59 | 2. | 60 | 2. | ||
60 | die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den | 61 | die Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes, die den | ||
61 | rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin, | 62 | rechtsverbindlichen Beschluss erlassen hat, als Beklagte oder Antragsgegnerin, | ||
62 | 3. | 63 | 3. | ||
63 | die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, | 64 | die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, | ||
64 | als Beigeladene und | 65 | als Beigeladene und | ||
65 | 4. | 66 | 4. | ||
66 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | 67 | die oberste Bundes- oder Landesfinanzbehörde, die dem Verfahren nach § 122 | ||
67 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | 68 | Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung beigetreten ist. | ||
68 | (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht für Verfahren | 69 | (9) Ein Vorverfahren findet nicht statt. Dies gilt nicht für Verfahren | ||
69 | nach Absatz 2 Satz 2. | 70 | nach Absatz 2 Satz 2. | ||
70 | (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag | 71 | (10) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag | ||
71 | aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber | 72 | aufschiebende Wirkung. Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber | ||
72 | einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht | 73 | einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht | ||
73 | die sofortige Vollziehung anordnen. | 74 | die sofortige Vollziehung anordnen. |
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