Lade...
Lade...
Sie können sich § 31a AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs | Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des | t | 1 | Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des |
2 | Leistungsmissbrauchs | 2 | Leistungsmissbrauchs |
Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs | Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist | f | 1 | (1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist |
2 | zulässig, soweit sie | 2 | zulässig, soweit sie | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder | 4 | für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder | ||
5 | eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | 5 | eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | 7 | der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | der Entscheidung | 9 | der Entscheidung | ||
10 | aa) | 10 | aa) | ||
11 | über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem | 11 | über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem | ||
12 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | 12 | Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder | ||
13 | bb) | 13 | bb) | ||
14 | über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder | 14 | über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder | ||
15 | Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | 15 | Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus | 18 | für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus | ||
19 | öffentlichen Mitteln | 19 | öffentlichen Mitteln | ||
t | t | 20 | erforderlich ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b | ||
21 | Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der | ||||
22 | zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines | ||||
23 | Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen | ||||
20 | erforderlich ist. | 24 | Mitteln erforderlich ist. | ||
21 | (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der | 25 | (2) Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der | ||
22 | zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den | 26 | zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den | ||
23 | Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch | 27 | Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch | ||
24 | auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen | 28 | auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen | ||
25 | 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen | 29 | 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen | ||
26 | Aufwand verbunden wäre. | 30 | Aufwand verbunden wäre. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.