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Sie können sich § 30 AO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.
(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.
(6) 1Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. 2Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. 3Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.
(7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist.
(9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind.
(10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen.
(11) Wurden geschützte Daten
Steuergeheimnis | Steuergeheimnis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. | f | 1 | (1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. |
2 | (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er | 2 | (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | personenbezogene Daten eines anderen, die ihm | 4 | personenbezogene Daten eines anderen, die ihm | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem | 6 | in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem | ||
7 | gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | 7 | gerichtlichen Verfahren in Steuersachen, | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem | 9 | in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem | ||
10 | Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | 10 | Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, | ||
11 | c) | 11 | c) | ||
12 | im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 | 12 | im Rahmen einer Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 | ||
13 | oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer | 13 | oder 6 oder aus anderem dienstlichen Anlass, insbesondere durch Mitteilung einer | ||
14 | Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines | 14 | Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines | ||
15 | Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung | 15 | Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung | ||
16 | getroffenen Feststellungen, | 16 | getroffenen Feststellungen, | ||
17 | bekannt geworden sind, oder | 17 | bekannt geworden sind, oder | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in | 19 | ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in | ||
20 | Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | 20 | Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist, | ||
21 | (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder | 21 | (geschützte Daten) unbefugt offenbart oder verwertet oder | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für | 23 | geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für | ||
24 | eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten | 24 | eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten | ||
25 | Dateisystem gespeichert sind. | 25 | Dateisystem gespeichert sind. | ||
26 | (3) Den Amtsträgern stehen gleich | 26 | (3) Den Amtsträgern stehen gleich | ||
27 | 1. | 27 | 1. | ||
28 | die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 | 28 | die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 | ||
29 | des Strafgesetzbuchs), | 29 | des Strafgesetzbuchs), | ||
30 | 1a. | 30 | 1a. | ||
31 | die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, | 31 | die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen, | ||
32 | 2. | 32 | 2. | ||
33 | amtlich zugezogene Sachverständige, | 33 | amtlich zugezogene Sachverständige, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die | 35 | die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die | ||
36 | Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. | 36 | Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. | ||
37 | (4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit | 37 | (4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 | 39 | sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 | ||
40 | Buchstaben a und b dient, | 40 | Buchstaben a und b dient, | ||
41 | 1a. | 41 | 1a. | ||
42 | sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 | 42 | sie einer Verarbeitung durch Finanzbehörden nach Maßgabe des § 29c Absatz 1 | ||
43 | Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, | 43 | Satz 1 Nummer 4 oder 6 dient, | ||
44 | 1b. | 44 | 1b. | ||
45 | sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung | 45 | sie der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach Artikel 83 der Verordnung | ||
46 | (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, | 46 | (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dient, | ||
47 | 2. | 47 | 2. | ||
48 | sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, | 48 | sie durch Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist, | ||
49 | 2a. | 49 | 2a. | ||
50 | sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, | 50 | sie durch Recht der Europäischen Union vorgeschrieben oder zugelassen ist, | ||
51 | 2b. | 51 | 2b. | ||
52 | sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes | 52 | sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes | ||
53 | oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter | 53 | oder für die Erfüllung von Bundesgesetzen durch die Statistischen Landesämter | ||
54 | dient, | 54 | dient, | ||
55 | 2c. | 55 | 2c. | ||
56 | sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine | 56 | sie der Gesetzesfolgenabschätzung dient und die Voraussetzungen für eine | ||
57 | Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, | 57 | Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorliegen, | ||
t | t | 58 | 2d. | ||
59 | sie der Sicherung, Nutzung und wissenschaftlichen Verwertung von Archivgut | ||||
60 | der Finanzbehörden durch das Bundesarchiv nach Maßgabe des Bundesarchivgesetzes | ||||
61 | oder durch das zuständige Landes- oder Kommunalarchiv nach Maßgabe des | ||||
62 | einschlägigen Landesgesetzes oder der einschlägigen kommunalen Satzung dient, | ||||
63 | sofern die Beachtung der Vorgaben der §§ 6 und 10 bis 14 des | ||||
64 | Bundesarchivgesetzes im Landesrecht oder in der kommunalen Satzung | ||||
65 | sichergestellt ist, | ||||
58 | 3. | 66 | 3. | ||
59 | die betroffene Person zustimmt, | 67 | die betroffene Person zustimmt, | ||
60 | 4. | 68 | 4. | ||
61 | sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine | 69 | sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine | ||
62 | Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse | 70 | Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse | ||
63 | a) | 71 | a) | ||
64 | in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit | 72 | in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit | ||
65 | erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der | 73 | erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der | ||
66 | Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des | 74 | Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des | ||
67 | Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des | 75 | Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des | ||
68 | Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt | 76 | Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt | ||
69 | geworden sind, oder | 77 | geworden sind, oder | ||
70 | b) | 78 | b) | ||
71 | ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein | 79 | ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein | ||
72 | Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, | 80 | Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind, | ||
73 | 5. | 81 | 5. | ||
74 | für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes | 82 | für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes | ||
75 | öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn | 83 | öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn | ||
76 | a) | 84 | a) | ||
77 | die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das | 85 | die Offenbarung erforderlich ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das | ||
78 | Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung | 86 | Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung | ||
79 | oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen | 87 | oder die nationale Sicherheit oder zur Verhütung oder Verfolgung von Verbrechen | ||
80 | und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat | 88 | und vorsätzlichen schweren Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat | ||
81 | und seine Einrichtungen, | 89 | und seine Einrichtungen, | ||
82 | b) | 90 | b) | ||
83 | Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach | 91 | Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach | ||
84 | ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens | 92 | ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens | ||
85 | geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das | 93 | geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das | ||
86 | Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder | 94 | Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschäftlichen Verkehrs oder | ||
87 | auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen | 95 | auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen | ||
88 | erheblich zu erschüttern, oder | 96 | erheblich zu erschüttern, oder | ||
89 | c) | 97 | c) | ||
90 | die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit | 98 | die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit | ||
91 | verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die | 99 | verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die | ||
92 | Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige | 100 | Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige | ||
93 | oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; | 101 | oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; | ||
94 | vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. | 102 | vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden. | ||
95 | (5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den | 103 | (5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den | ||
96 | Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. | 104 | Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. | ||
97 | (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 | 105 | (6) Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 | ||
98 | genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert | 106 | genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert | ||
99 | sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne | 107 | sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne | ||
100 | des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung | 108 | des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung | ||
101 | geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder | 109 | geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder | ||
102 | Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das | 110 | Dritte dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das | ||
103 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 111 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
104 | Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen | 112 | Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen | ||
105 | gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es | 113 | gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es | ||
106 | nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, | 114 | nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, | ||
107 | sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt | 115 | sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt | ||
108 | sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, | 116 | sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, | ||
109 | soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die | 117 | soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die | ||
110 | Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit | 118 | Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit | ||
111 | Ausnahme der Biersteuer, betrifft. | 119 | Ausnahme der Biersteuer, betrifft. | ||
112 | (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder | 120 | (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder | ||
113 | diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 | 121 | diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 | ||
114 | oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, | 122 | oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, | ||
115 | liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von | 123 | liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von | ||
116 | dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine | 124 | dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine | ||
117 | kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten | 125 | kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten | ||
118 | Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der | 126 | Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der | ||
119 | Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet. | 127 | Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet. | ||
120 | (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich | 128 | (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich | ||
121 | geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen | 129 | geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen | ||
122 | Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder | 130 | Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder | ||
123 | Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung | 131 | Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung | ||
124 | der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der | 132 | der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der | ||
125 | beteiligten Finanzbehörden angemessen ist. | 133 | beteiligten Finanzbehörden angemessen ist. | ||
126 | (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur | 134 | (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur | ||
127 | dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung | 135 | dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung | ||
128 | (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen | 136 | (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen | ||
129 | verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. | 137 | verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. | ||
130 | (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne | 138 | (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne | ||
131 | des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an | 139 | des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an | ||
132 | öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die | 140 | öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die | ||
133 | Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 | 141 | Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 | ||
134 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen. | 142 | Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen. | ||
135 | (11) Wurden geschützte Daten | 143 | (11) Wurden geschützte Daten | ||
136 | 1. | 144 | 1. | ||
137 | einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, | 145 | einer Person, die nicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet ist, | ||
138 | 2. | 146 | 2. | ||
139 | einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder | 147 | einer öffentlichen Stelle, die keine Finanzbehörde ist, oder | ||
140 | 3. | 148 | 3. | ||
141 | einer nicht-öffentlichen Stelle | 149 | einer nicht-öffentlichen Stelle | ||
142 | nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu | 150 | nach den Absätzen 4 oder 5 offenbart, darf der Empfänger diese Daten nur zu | ||
143 | dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm | 151 | dem Zweck speichern, verändern, nutzen oder übermitteln, zu dem sie ihm | ||
144 | offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach | 152 | offenbart worden sind. Die Pflicht eines Amtsträgers oder einer ihm nach | ||
145 | Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die | 153 | Absatz 3 gleichgestellten Person, dem oder der die geschützten Daten durch die | ||
146 | Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | 154 | Offenbarung bekannt geworden sind, zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt | ||
147 | unberührt. | 155 | unberührt. |
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