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Sie können sich § 79 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist; insbesondere können Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine Aussetzung ionisierender Strahlung auftreten können.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die notwendige Versorgung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist.
(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden, oder um Regelungen zur Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung handelt.
(4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs Monate zu befristen.
1(4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen übertragbaren Krankheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre, kann das Bundesministerium unbeschadet der Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie Packmittel von Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stellen herstellen, beschaffen, lagern und in Verkehr bringen. 2Von den Abnehmern der Arzneimittel, Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel von Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. 3Durch die Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben unberührt.
(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind,
(6) 1Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. 2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | ||||
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t | 1 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten | t | 1 | Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten |
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit | ||
3 | Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und | 3 | Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und | ||
4 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn | 4 | der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn | ||
5 | die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich | 5 | die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sonst ernstlich | ||
6 | gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit | 6 | gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit | ||
7 | von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist; insbesondere können | 7 | von Menschen durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist; insbesondere können | ||
8 | Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, | 8 | Regelungen getroffen werden, um einer Verbreitung von Gefahren zu begegnen, | ||
9 | die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von | 9 | die als Reaktion auf die vermutete oder bestätigte Verbreitung von | ||
10 | krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine Aussetzung | 10 | krankheitserregenden Substanzen, Toxinen, Chemikalien oder eine Aussetzung | ||
11 | ionisierender Strahlung auftreten können. | 11 | ionisierender Strahlung auftreten können. | ||
n | 12 | (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im | n | 12 | (2) (weggefallen) |
13 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für | ||||
14 | Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des | ||||
15 | Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf | ||||
16 | Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die | ||||
17 | notwendige Versorgung der Tierbestände mit Arzneimitteln sonst ernstlich | ||||
18 | gefährdet wäre und eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit | ||||
19 | von Mensch oder Tier durch Arzneimittel nicht zu befürchten ist. | ||||
20 | (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 ergehen im Einvernehmen mit | 13 | (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ergehen im Einvernehmen mit dem | ||
21 | dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit | 14 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es | ||
22 | es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel, bei deren Herstellung | 15 | sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel, bei deren Herstellung | ||
23 | ionisierende Strahlen verwendet werden, oder um Regelungen zur Abwehr von | 16 | ionisierende Strahlen verwendet werden, oder um Regelungen zur Abwehr von | ||
24 | Gefahren durch ionisierende Strahlung handelt. | 17 | Gefahren durch ionisierende Strahlung handelt. | ||
t | 25 | (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 2 ist auf sechs | t | 18 | (4) Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist auf sechs Monate |
26 | Monate zu befristen. | 19 | zu befristen. | ||
27 | (4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen | 20 | (4a) Wenn im Fall einer bestehenden oder drohenden bedrohlichen | ||
28 | übertragbaren Krankheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit | 21 | übertragbaren Krankheit die notwendige Versorgung der Bevölkerung mit | ||
29 | Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre, kann das Bundesministerium | 22 | Arzneimitteln sonst ernstlich gefährdet wäre, kann das Bundesministerium | ||
30 | unbeschadet der Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versorgung der | 23 | unbeschadet der Aufgaben anderer zur Sicherstellung der Versorgung der | ||
31 | Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie | 24 | Bevölkerung Arzneimittel sowie Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe sowie | ||
32 | Packmittel von Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stellen herstellen, | 25 | Packmittel von Arzneimitteln selbst oder durch beauftragte Stellen herstellen, | ||
33 | beschaffen, lagern und in Verkehr bringen. Von den Abnehmern der | 26 | beschaffen, lagern und in Verkehr bringen. Von den Abnehmern der | ||
34 | Arzneimittel, Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel von | 27 | Arzneimittel, Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe und Packmittel von | ||
35 | Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. | 28 | Arzneimitteln soll ein angemessener Ersatz der Aufwendungen verlangt werden. | ||
36 | Durch die Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben unberührt. | 29 | Durch die Regelung bleiben haushaltsrechtliche Vorgaben unberührt. | ||
37 | (5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die | 30 | (5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die | ||
38 | zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt | 31 | zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt | ||
39 | werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren | 32 | werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren | ||
40 | Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende | 33 | Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende | ||
41 | Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die | 34 | Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, können die | ||
42 | zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum | 35 | zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum | ||
43 | Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind, | 36 | Verkehr im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder registriert sind, | ||
44 | 1. | 37 | 1. | ||
45 | befristet in Verkehr gebracht werden sowie | 38 | befristet in Verkehr gebracht werden sowie | ||
46 | 2. | 39 | 2. | ||
47 | abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | 40 | abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes | ||
48 | verbracht werden. | 41 | verbracht werden. | ||
49 | Satz 1 gilt, wenn die Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht | 42 | Satz 1 gilt, wenn die Arzneimittel in dem Staat rechtmäßig in Verkehr gebracht | ||
50 | werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht | 43 | werden dürfen, aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht | ||
51 | werden oder wenn die zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die | 44 | werden oder wenn die zuständige Bundesoberbehörde festgestellt hat, dass die | ||
52 | Qualität der Arzneimittel gewährleistet ist und ihre Anwendung nach den | 45 | Qualität der Arzneimittel gewährleistet ist und ihre Anwendung nach den | ||
53 | Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko- | 46 | Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft ein positives Nutzen-Risiko- | ||
54 | Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten | 47 | Verhältnis zur Vorbeugung oder Behandlung der jeweiligen Erkrankung erwarten | ||
55 | lässt. Die Gestattung durch die zuständige Behörde gilt zugleich als | 48 | lässt. Die Gestattung durch die zuständige Behörde gilt zugleich als | ||
56 | Bescheinigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 72b Absatz 2 | 49 | Bescheinigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder nach § 72b Absatz 2 | ||
57 | Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Im Falle | 50 | Satz 1 Nummer 3, dass die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Im Falle | ||
58 | eines Versorgungsmangels oder einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im | 51 | eines Versorgungsmangels oder einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im | ||
59 | Sinne des Satzes 1 können die zuständigen Behörden im Einzelfall auch ein | 52 | Sinne des Satzes 1 können die zuständigen Behörden im Einzelfall auch ein | ||
60 | befristetes Abweichen von Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen oder von | 53 | befristetes Abweichen von Erlaubnis- oder Genehmigungserfordernissen oder von | ||
61 | anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten. Vom Bundesministerium wird | 54 | anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten. Vom Bundesministerium wird | ||
62 | festgestellt, dass ein Versorgungsmangel oder eine bedrohliche übertragbare | 55 | festgestellt, dass ein Versorgungsmangel oder eine bedrohliche übertragbare | ||
63 | Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Die | 56 | Krankheit im Sinne des Satzes 1 vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Die | ||
64 | Feststellung erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger | 57 | Feststellung erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bundesanzeiger | ||
65 | veröffentlicht wird. Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem | 58 | veröffentlicht wird. Die Bekanntmachung ergeht im Einvernehmen mit dem | ||
66 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es | 59 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es | ||
67 | sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren | 60 | sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren | ||
68 | Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden. | 61 | Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden. | ||
69 | (6) Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das | 62 | (6) Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das | ||
70 | erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den | 63 | erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den | ||
71 | Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die | 64 | Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die | ||
72 | bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. Widerspruch und | 65 | bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. Widerspruch und | ||
73 | Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende | 66 | Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende | ||
74 | Wirkung. | 67 | Wirkung. |
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