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Sie können sich § 71 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8 vorgeschriebene Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79 Absatz 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht werden. 2Die zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet sind.
(2) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes und für Aufgaben des Bundesministeriums nach § 79 Absatz 4a zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder Tier gewahrt bleibt. 2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat mit Zustimmung des Bundesrates.
Ausnahmen | Ausnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8 vorgeschriebene | f | 1 | (1) Die in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 8 vorgeschriebene |
2 | Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die | 2 | Angabe des Verfalldatums kann entfallen bei Arzneimitteln, die an die | ||
3 | Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und | 3 | Bundeswehr, die Bundespolizei sowie für Zwecke des Zivil- und | ||
4 | Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79 Absatz | 4 | Katastrophenschutzes an Bund oder Länder abgegeben oder die nach § 79 Absatz | ||
5 | 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht werden. Die | 5 | 4a vom Bundesministerium beschafft und in den Verkehr gebracht werden. Die | ||
6 | zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben | 6 | zuständigen Bundesministerien oder, soweit Arzneimittel an Länder abgegeben | ||
7 | werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, | 7 | werden, die zuständigen Behörden der Länder stellen sicher, dass Qualität, | ||
8 | Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet | 8 | Wirksamkeit und Unbedenklichkeit auch bei solchen Arzneimitteln gewährleistet | ||
9 | sind. | 9 | sind. | ||
n | 10 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | n | 10 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausnahmen |
11 | Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses | 11 | von den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes | ||
12 | Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der | 12 | erlassenen Rechtsverordnungen für den Bereich der Bundeswehr, der | ||
13 | Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des | 13 | Bundespolizei, der Bereitschaftspolizeien der Länder, des Zivilschutzes, des | ||
14 | Katastrophenschutzes und für Aufgaben des Bundesministeriums nach § 79 Absatz | 14 | Katastrophenschutzes und für Aufgaben des Bundesministeriums nach § 79 Absatz | ||
15 | 4a zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben | 15 | 4a zuzulassen, soweit dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben | ||
16 | einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen | 16 | einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen in diesen | ||
t | 17 | Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch oder | t | 17 | Bereichen gerechtfertigt ist und der Schutz der menschlichen Gesundheit |
18 | Tier gewahrt bleibt. Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für | 18 | gewahrt bleibt. | ||
19 | Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||||
20 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | ||||
21 | bestimmt sind. | ||||
22 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr | 19 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr | ||
23 | berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, | 20 | berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, | ||
24 | soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im | 21 | soweit sie den Bereich der Bundespolizei und des Zivilschutzes berührt, im | ||
25 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils | 22 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, jeweils | ||
26 | ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der | 23 | ohne Zustimmung des Bundesrates; soweit die Rechtsverordnung den Bereich der | ||
27 | Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, | 24 | Bereitschaftspolizeien der Länder oder des Katastrophenschutzes berührt, | ||
28 | ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | 25 | ergeht sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
29 | Heimat mit Zustimmung des Bundesrates. | 26 | Heimat mit Zustimmung des Bundesrates. |
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