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Sie können sich § 65 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. 2Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf die Entnahme von Proben von Futtermitteln, Tränkwasser und bei lebenden Tieren, einschließlich der dabei erforderlichen Eingriffe an diesen Tieren. 3Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
(2) 1Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. 2Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten.
(3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
(4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer
Probenahme | Probenahme | ||||
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f | 1 | (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit | f | 1 | (1) Soweit es zur Durchführung der Vorschriften über den Verkehr mit |
2 | Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten | 2 | Arzneimitteln, über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, des Zweiten | ||
3 | Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des | 3 | Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Abschnitte 2, 3 und 3a des | ||
4 | Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind | 4 | Transplantationsgesetzes und über das Apothekenwesen erforderlich ist, sind | ||
5 | die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen | 5 | die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt, gegen | ||
6 | Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu | 6 | Empfangsbescheinigung Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu | ||
t | 7 | fordern oder zu entnehmen. Diese Befugnis erstreckt sich insbesondere auf | t | 7 | fordern oder zu entnehmen. Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht |
8 | die Entnahme von Proben von Futtermitteln, Tränkwasser und bei lebenden | ||||
9 | Tieren, einschließlich der dabei erforderlichen Eingriffe an diesen Tieren. | ||||
10 | Soweit der pharmazeutische Unternehmer nicht ausdrücklich darauf | ||||
11 | verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne | 8 | ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe | ||
12 | Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher Qualität | 9 | nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in Teile von gleicher | ||
13 | teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, | 10 | Qualität teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe | ||
14 | zurückzulassen. | 11 | entnommene, zurückzulassen. | ||
15 | (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu | 12 | (2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu | ||
16 | versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages | 13 | versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages | ||
17 | zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als | 14 | zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als | ||
18 | aufgehoben gelten. | 15 | aufgehoben gelten. | ||
19 | (3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen | 16 | (3) Für Proben, die nicht bei dem pharmazeutischen Unternehmer entnommen | ||
20 | werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene | 17 | werden, ist durch den pharmazeutischen Unternehmer eine angemessene | ||
21 | Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. | 18 | Entschädigung zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. | ||
22 | (4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz | 19 | (4) Als privater Sachverständiger zur Untersuchung von Proben, die nach Absatz | ||
23 | 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer | 20 | 1 Satz 2 zurückgelassen sind, kann nur bestellt werden, wer | ||
24 | 1. | 21 | 1. | ||
25 | die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach | 22 | die Sachkenntnis nach § 15 besitzt. Anstelle der praktischen Tätigkeit nach | ||
26 | § 15 Abs. 1 und 4 kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und | 23 | § 15 Abs. 1 und 4 kann eine praktische Tätigkeit in der Untersuchung und | ||
27 | Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in | 24 | Begutachtung von Arzneimitteln in Arzneimitteluntersuchungsstellen oder in | ||
28 | anderen gleichartigen Arzneimittelinstituten treten, | 25 | anderen gleichartigen Arzneimittelinstituten treten, | ||
29 | 2. | 26 | 2. | ||
30 | die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Untersuchung von | 27 | die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger zur Untersuchung von | ||
31 | amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und | 28 | amtlichen Proben erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und | ||
32 | 3. | 29 | 3. | ||
33 | über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung | 30 | über geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Untersuchung | ||
34 | und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt. | 31 | und Begutachtung von Arzneimitteln verfügt. |
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