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Sie können sich § 53 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen Sachverständigen-Ausschuss. 2Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den Sozialversicherungsträgern angehören. 3In der Rechtsverordnung kann das Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren des Ausschusses bestimmt werden. 4Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) 1Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der Rechtsverordnung Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Ausschuss Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft sowie Sachverständige der Arzneimittelkommissionen der Ärzte, Tierärzte und Apotheker angehören sollen. 2Die Vertreter der medizinischen und pharmazeutischen Praxis und der pharmazeutischen Industrie nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil.
Anhörung von Sachverständigen | Anhörung von Sachverständigen | ||||
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t | 1 | Anhörung von Sachverständigen | t | 1 | Anhörung von Sachverständigen |
Anhörung von Sachverständigen | Anhörung von Sachverständigen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von | f | 1 | (1) Soweit nach § 45 Abs. 1 und § 46 Abs. 1 vor Erlass von |
2 | Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das | 2 | Rechtsverordnungen Sachverständige anzuhören sind, errichtet hierzu das | ||
3 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen | 3 | Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen | ||
4 | Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der | 4 | Sachverständigen-Ausschuss. Dem Ausschuss sollen Sachverständige aus der | ||
5 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den | 5 | medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft, den Krankenhäusern, den | ||
6 | Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den | 6 | Heilberufen, den beteiligten Wirtschaftskreisen und den | ||
7 | Sozialversicherungsträgern angehören. In der Rechtsverordnung kann das | 7 | Sozialversicherungsträgern angehören. In der Rechtsverordnung kann das | ||
8 | Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren | 8 | Nähere über die Zusammensetzung, die Berufung der Mitglieder und das Verfahren | ||
n | 9 | des Ausschusses bestimmt werden. Die Rechtsverordnung wird vom | n | 9 | des Ausschusses bestimmt werden. |
10 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | ||||
11 | Bundesministerium erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur | ||||
12 | Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | ||||
13 | (2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der Rechtsverordnung | 10 | (2) Soweit nach § 48 Abs. 2 vor Erlass der Rechtsverordnung | ||
14 | Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, | 11 | Sachverständige anzuhören sind, gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, | ||
15 | dass dem Ausschuss Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen | 12 | dass dem Ausschuss Sachverständige aus der medizinischen und pharmazeutischen | ||
t | 16 | Wissenschaft sowie Sachverständige der Arzneimittelkommissionen der Ärzte, | t | 13 | Wissenschaft sowie Sachverständige der Arzneimittelkommissionen der Ärzte und |
17 | Tierärzte und Apotheker angehören sollen. Die Vertreter der medizinischen | 14 | Apotheker angehören sollen. Die Vertreter der medizinischen und | ||
18 | und pharmazeutischen Praxis und der pharmazeutischen Industrie nehmen ohne | 15 | pharmazeutischen Praxis und der pharmazeutischen Industrie nehmen ohne | ||
19 | Stimmrecht an den Sitzungen teil. | 16 | Stimmrecht an den Sitzungen teil. |
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