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(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Verbot der Selbstbedienung | Verbot der Selbstbedienung | ||||
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t | 1 | Verbot der Selbstbedienung | t | 1 | Verbot der Selbstbedienung |
Verbot der Selbstbedienung | Verbot der Selbstbedienung | ||||
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n | 1 | (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen | n | 1 | (1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der |
2 | 1. | 2 | Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. | ||
3 | nicht durch Automaten und | ||||
4 | 2. | ||||
5 | nicht durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht | ||||
6 | werden. | ||||
7 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die | 3 | (2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die | ||
8 | 1. | 4 | 1. | ||
9 | im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, | 5 | im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, | ||
10 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 11 | zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim | t | 7 | zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt |
12 | Menschen bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, | 8 | und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, | ||
13 | 3. | 9 | 3. | ||
14 | (weggefallen) | 10 | (weggefallen) | ||
15 | 4. | 11 | 4. | ||
16 | ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder | 12 | ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder | ||
17 | 5. | 13 | 5. | ||
18 | Sauerstoff sind. | 14 | Sauerstoff sind. | ||
19 | (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr | 15 | (3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr | ||
20 | außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die | 16 | außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die | ||
21 | Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht. | 17 | Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht. |
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