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Sie können sich § 46 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei gewohnheitsmäßigem Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier zu befürchten ist. 2Die Rechtsverordnung wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.
(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | t | 1 | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht |
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | ||
3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
4 | Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | 4 | Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | ||
5 | auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei gewohnheitsmäßigem | 5 | auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei gewohnheitsmäßigem | ||
t | 6 | Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von | t | 6 | Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen |
7 | Mensch oder Tier zu befürchten ist. Die Rechtsverordnung wird vom | 7 | Gesundheit zu befürchten ist. | ||
8 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | ||||
9 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||||
10 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | ||||
11 | bestimmt sind. | ||||
12 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, | 8 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, | ||
13 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | 9 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | ||
14 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 10 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
15 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive | 11 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive | ||
16 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | 12 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | ||
17 | Strahlen verwendet werden. | 13 | Strahlen verwendet werden. |
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