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Sie können sich § 44 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.
(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die
Ausnahme von der Apothekenpflicht | Ausnahme von der Apothekenpflicht | ||||
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t | 1 | Ausnahme von der Apothekenpflicht | t | 1 | Ausnahme von der Apothekenpflicht |
Ausnahme von der Apothekenpflicht | Ausnahme von der Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu | f | 1 | (1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu |
2 | anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | 2 | anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, | ||
3 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für | 3 | Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für | ||
4 | den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. | 4 | den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben. | ||
5 | (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: | 5 | (2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben: | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, | 8 | natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, | 10 | künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, | ||
11 | jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern | 11 | jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern | ||
12 | entsprechen, | 12 | entsprechen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von | 14 | Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von | ||
15 | Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch, | 15 | Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete | 17 | mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete | ||
18 | a) | 18 | a) | ||
19 | Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert, | 19 | Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert, | ||
20 | b) | 20 | b) | ||
21 | Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als | 21 | Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als | ||
22 | Fertigarzneimittel, | 22 | Fertigarzneimittel, | ||
23 | c) | 23 | c) | ||
24 | Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen, | 24 | Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen, | ||
25 | d) | 25 | d) | ||
26 | Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne | 26 | Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne | ||
27 | Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind, | 27 | Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind, | ||
28 | 4. | 28 | 4. | ||
29 | Pflaster, | 29 | Pflaster, | ||
30 | 5. | 30 | 5. | ||
31 | ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte | 31 | ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte | ||
32 | Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel. | 32 | Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel. | ||
33 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die | 33 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die | ||
34 | 1. | 34 | 1. | ||
t | 35 | nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben | t | 35 | der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder |
36 | werden dürfen oder | ||||
37 | 2. | 36 | 2. | ||
38 | durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | 37 | durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | ||
39 | ausgeschlossen sind. | 38 | ausgeschlossen sind. |
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