§ 10a AMG
Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.
(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.