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Sie können sich § 66 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. 2Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche Person nach § 52a und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62 Absatz 6.
Duldungs- und Mitwirkungspflicht | Duldungs- und Mitwirkungspflicht | ||||
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t | 1 | Duldungs- und Mitwirkungspflicht | t | 1 | Duldungs- und Mitwirkungspflicht |
Duldungs- und Mitwirkungspflicht | Duldungs- und Mitwirkungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die | f | 1 | (1) Wer der Überwachung nach § 64 Abs. 1 unterliegt, ist verpflichtet, die |
2 | Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen | 2 | Maßnahmen nach den §§ 64 und 65 zu dulden und die in der Überwachung tätigen | ||
3 | Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen | 3 | Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen | ||
4 | auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter | 4 | auf Verlangen die Räume und Beförderungsmittel zu bezeichnen, Räume, Behälter | ||
5 | und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben | 5 | und Behältnisse zu öffnen, Auskünfte zu erteilen und die Entnahme der Proben | ||
6 | zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige | 6 | zu ermöglichen. Die gleiche Verpflichtung besteht für die sachkundige | ||
7 | Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den | 7 | Person nach § 14, die verantwortliche Person nach § 20c, den | ||
8 | Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche Person | 8 | Stufenplanbeauftragten, Informationsbeauftragten, die verantwortliche Person | ||
t | 9 | nach § 52a und den Leiter der klinischen Prüfung sowie deren Vertreter, auch | t | 9 | nach § 52a sowie deren Vertreter und den Hauptprüfer und den Prüfer, auch im |
10 | im Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde. | 10 | Hinblick auf Anfragen der zuständigen Bundesoberbehörde. | ||
11 | (2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 findet entsprechende | 11 | (2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflicht nach Absatz 1 findet entsprechende | ||
12 | Anwendung auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder | 12 | Anwendung auf Maßnahmen der Bundesoberbehörden nach § 25 Absatz 5 Satz 4 oder | ||
13 | Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62 Absatz 6. | 13 | Absatz 8 Satz 2 und 3 oder nach § 62 Absatz 6. |
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