(1) Die in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige Behörde im
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Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Oktober 2021 erhoben und ermittelt
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hat, übermittelt sie bis 1. Februar 2022 dem Bundesinstitut für
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Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung auf dem
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Gebiet der Antibiotikaresistenz. § 58c Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt
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entsprechend.
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(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt auf der Grundlage der ihm
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nach Absatz 1 übermittelten Daten eine Risikobewertung durch. Über die
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Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Bericht veröffentlicht es
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bis zum 1. Oktober 2022.
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(3) Auf der Grundlage der in Anlage 2 genannten Daten, die die zuständige
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Behörde im Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021 erhoben und
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ermittelt hat, führt das Bundesinstitut für Risikobewertung eine
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Risikobewertung durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen Bericht.
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Den Bericht veröffentlicht es bis zum 31. August 2022.
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