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Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | ||||
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t | 1 | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | t | 1 | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht |
Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | f | 1 | (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem |
2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | 2 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von | ||
3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | 3 | Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
4 | Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | 4 | Arzneimittel im Sinne des § 44 vom Verkehr außerhalb der Apotheken | ||
5 | auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei gewohnheitsmäßigem | 5 | auszuschließen, soweit auch bei bestimmungsgemäßem oder bei gewohnheitsmäßigem | ||
6 | Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von | 6 | Gebrauch eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von | ||
7 | Mensch oder Tier zu befürchten ist. Die Rechtsverordnung wird vom | 7 | Mensch oder Tier zu befürchten ist. Die Rechtsverordnung wird vom | ||
8 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | 8 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | ||
9 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | 9 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie | ||
10 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | 10 | erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren | ||
11 | bestimmt sind. | 11 | bestimmt sind. | ||
12 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, | 12 | (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auf bestimmte Dosierungen, | ||
13 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | 13 | Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden. | ||
14 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | 14 | (3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für | ||
t | 15 | Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit es sich um radioaktive | t | 15 | Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive |
16 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | 16 | Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende | ||
17 | Strahlen verwendet werden. | 17 | Strahlen verwendet werden. |
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