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Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel | Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel | ||||
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t | 1 | Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel | t | 1 | Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel |
Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel | Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel | ||||
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f | 1 | (1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren | f | 1 | (1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren |
2 | Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu | 2 | Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu | ||
3 | bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 | 3 | bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 | ||
4 | zugelassen ist. | 4 | zugelassen ist. | ||
5 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | 5 | (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem | ||
n | 6 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch | n | 6 | Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch |
7 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen | 7 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen | ||
8 | radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln die | 8 | radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln die | ||
9 | Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen | 9 | Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen | ||
10 | Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu medizinischen Zwecken geboten und | 10 | Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu medizinischen Zwecken geboten und | ||
11 | für die Gesundheit von Mensch oder Tier unbedenklich ist. In der | 11 | für die Gesundheit von Mensch oder Tier unbedenklich ist. In der | ||
12 | Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie | 12 | Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie | ||
13 | Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der äußeren Umhüllung und | 13 | Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der äußeren Umhüllung und | ||
14 | der Packungsbeilage vorgeschrieben werden. Die Rechtsverordnung wird vom | 14 | der Packungsbeilage vorgeschrieben werden. Die Rechtsverordnung wird vom | ||
15 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | 15 | Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem | ||
t | 16 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und | t | 16 | Bundesministerium und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und |
17 | Reaktorsicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur | 17 | nukleare Sicherheit erlassen, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur | ||
18 | Anwendung bei Tieren bestimmt sind. | 18 | Anwendung bei Tieren bestimmt sind. |
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