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Sie können sich § 43 AMG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das Apothekengesetz. 2Außerhalb der Apotheken darf außer in den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. 3Die Angaben über die Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt.
(3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden.
1(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. 2Im Rahmen der Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der Krankenversorgung abgeben.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Apothekenpflicht | Apothekenpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach | f | 1 | (1) Arzneimittel, die nicht durch die Vorschriften des § 44 oder der nach |
2 | § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der | 2 | § 45 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der | ||
3 | Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder | 3 | Apotheken freigegeben sind, dürfen außer in den Fällen des § 47 berufs- oder | ||
4 | gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche | 4 | gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche | ||
5 | Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das | 5 | Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das | ||
6 | Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in | 6 | Nähere regelt das Apothekengesetz. Außerhalb der Apotheken darf außer in | ||
7 | den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen | 7 | den Fällen des § 47 Abs. 1 mit den nach Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen | ||
8 | Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die | 8 | Arzneimitteln kein Handel getrieben werden. Die Angaben über die | ||
9 | Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach | 9 | Ausstellung oder Änderung einer Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln nach | ||
10 | Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben. | 10 | Satz 1 sind in die Datenbank nach § 67a einzugeben. | ||
11 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen | 11 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 den Apotheken vorbehaltenen Arzneimittel dürfen | ||
t | 12 | von juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften des | t | 12 | von juristischen Personen, von Vereinen, die nicht durch Eintragung in das |
13 | bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts an ihre Mitglieder nicht abgegeben | 13 | Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und von | ||
14 | Personengesellschaften an ihre Mitglieder nicht abgegeben werden, es sei denn, | ||||
14 | werden, es sei denn, dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die | 15 | dass es sich bei den Mitgliedern um Apotheken oder um die in § 47 Abs. 1 | ||
15 | in § 47 Abs. 1 genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe | 16 | genannten Personen und Einrichtungen handelt und die Abgabe unter den dort | ||
16 | unter den dort bezeichneten Voraussetzungen erfolgt. | 17 | bezeichneten Voraussetzungen erfolgt. | ||
17 | (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden. | 18 | (3) Auf Verschreibung dürfen Arzneimittel nur von Apotheken abgegeben werden. | ||
18 | (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, | 19 | (3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen ärztliche Einrichtungen, | ||
19 | die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert | 20 | die auf die Behandlung von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie spezialisiert | ||
20 | sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen | 21 | sind, in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Arzneimitteln zur spezifischen | ||
21 | Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und | 22 | Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie für den unvorhersehbaren und | ||
22 | dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der | 23 | dringenden Bedarf (Notfallvorrat) bereithalten. Im Rahmen der | ||
23 | Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel | 24 | Notfallversorgung darf ein hämostaseologisch qualifizierter Arzt Arzneimittel | ||
24 | aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der | 25 | aus dem Notfallvorrat nach Satz 1 an Patienten oder Einrichtungen der | ||
25 | Krankenversorgung abgeben. | 26 | Krankenversorgung abgeben. | ||
26 | (4) (weggefallen) | 27 | (4) (weggefallen) | ||
27 | (5) (weggefallen) | 28 | (5) (weggefallen) | ||
28 | (6) (weggefallen) | 29 | (6) (weggefallen) |
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