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(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) 1Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach § 52b. 2Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. 3Satz 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
(3) 1Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. 2Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. 3Bei der Abgabe von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden.
1(3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. 2Abweichend von Satz 1 kann der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz bleibt unberührt. 3Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. 4In den Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis verlangen.
(4) 1Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. 2Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. 3In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene.
Preise | Preise | ||||
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f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im | f | 1 | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im |
2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 2 | Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
3 | des Bundesrates | 3 | des Bundesrates | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im | 5 | Preisspannen für Arzneimittel, die im Großhandel oder in Apotheken im | ||
6 | Wiederverkauf abgegeben werden, | 6 | Wiederverkauf abgegeben werden, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, | 8 | Preise für Arzneimittel, die in Apotheken hergestellt und abgegeben werden, | ||
9 | sowie für Abgabegefäße, | 9 | sowie für Abgabegefäße, | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | 11 | Preise für besondere Leistungen der Apotheken bei der Abgabe von | ||
12 | Arzneimitteln | 12 | Arzneimitteln | ||
13 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | 13 | festzusetzen. Abweichend von Satz 1 wird das Bundesministerium für Wirtschaft | ||
14 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | 14 | und Energie ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch | ||
15 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | 15 | Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil | ||
16 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | 16 | des Festzuschlags, der nicht der Förderung der Sicherstellung des Notdienstes | ||
17 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | 17 | dient, entsprechend der Kostenentwicklung der Apotheken bei wirtschaftlicher | ||
18 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | 18 | Betriebsführung anzupassen. Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund | ||
19 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | 19 | von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere | ||
20 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | 20 | natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 | ||
21 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | 21 | ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den | ||
22 | Verbraucher beziehen. | 22 | Verbraucher beziehen. | ||
23 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | 23 | (2) Die Preise und Preisspannen müssen den berechtigten Interessen der | ||
24 | Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu | 24 | Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen; zu | ||
25 | den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die | 25 | den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher gehört auch die | ||
26 | Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach | 26 | Sicherstellung der Versorgung sowie die Bereitstellung von Arzneimitteln nach | ||
27 | § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom | 27 | § 52b. Ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für Arzneimittel, die vom | ||
28 | Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz | 28 | Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind, ist zu gewährleisten. Satz | ||
29 | 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht | 29 | 2 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht | ||
30 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | 30 | zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden. | ||
31 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | 31 | (3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung | ||
32 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | 32 | nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die | ||
33 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | 33 | pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; | ||
34 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | 34 | für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der | ||
35 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | 35 | gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen | ||
36 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | 36 | Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen | ||
37 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | 37 | ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im | ||
38 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | 38 | Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private | ||
39 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | 39 | Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit | ||
40 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | 40 | pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen | ||
41 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | 41 | verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen | ||
42 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | 42 | Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren. Bei der Abgabe | ||
43 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | 43 | von Arzneimitteln, bei der die Preise und Preispannen gemäß der Verordnung | ||
44 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | 44 | nach Absatz 1 von der Festsetzung ausgenommen sind, darf der einheitliche | ||
45 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | 45 | Abgabepreis nach Satz 1 nicht überschritten werden. | ||
46 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | 46 | (3a) Gilt für ein Arzneimittel ein Erstattungsbetrag nach § 130b des | ||
47 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | 47 | Fünften Buches Sozialgesetzbuch, gibt der pharmazeutische Unternehmer das | ||
48 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | 48 | Arzneimittel zum Erstattungsbetrag ab. Abweichend von Satz 1 kann der | ||
49 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | 49 | pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel zu einem Betrag unterhalb des | ||
50 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | 50 | Erstattungsbetrages abgeben; die Verpflichtung in Absatz 3 Satz 1 erster | ||
51 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | 51 | Halbsatz bleibt unberührt. Der Abgabepreis nach Satz 1 oder Satz 2 gilt | ||
52 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | 52 | auch für Personen, die das Arzneimittel nicht als Versicherte einer | ||
53 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den | 53 | gesetzlichen Krankenkasse im Wege der Sachleistung erhalten. In den | ||
54 | Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 | 54 | Fällen, die nicht vom Ausgleich nach § 130b Absatz 3a Satz 9 oder Absatz 4 | ||
55 | Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche | 55 | Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfasst sind, kann die natürliche | ||
56 | oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer | 56 | oder juristische Person, die das Arzneimittel vom pharmazeutischen Unternehmer | ||
57 | erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz | 57 | erworben hat, von dem pharmazeutischen Unternehmer den Ausgleich der Differenz | ||
58 | zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches | 58 | zwischen dem nach § 130b Absatz 3a oder Absatz 4 Satz 3 des Fünften Buches | ||
59 | Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen | 59 | Sozialgesetzbuch geltenden Erstattungsbetrag und dem bis zu dessen | ||
t | 60 | Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis verlangen. | t | 60 | Vereinbarung oder Festsetzung tatsächlich gezahlten Abgabepreis einschließlich |
61 | der zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung und | ||||
62 | der zu viel entrichteten Umsatzsteuer verlangen. | ||||
61 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | 63 | (4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren | ||
62 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | 64 | Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich | ||
63 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | 65 | überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich | ||
64 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 | 66 | macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 | ||
65 | Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | 67 | Absatz 1 Nummer 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 | ||
66 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | 68 | festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes | ||
67 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | 69 | gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend | ||
68 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | 70 | bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen | ||
69 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. | 71 | abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene. |
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