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Sie können sich § 3 AltTZG 1996 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß
(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer Betracht bleiben.
(2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt.
(3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt.
Anspruchsvoraussetzungen | Anspruchsvoraussetzungen | ||||
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t | 1 | Anspruchsvoraussetzungen | t | 1 | Anspruchsvoraussetzungen |
Anspruchsvoraussetzungen | Anspruchsvoraussetzungen | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß | f | 1 | (1) Der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 setzt voraus, daß |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen | 3 | der Arbeitgeber auf Grund eines Tarifvertrages, einer Regelung der Kirchen | ||
4 | und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer | 4 | und der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, einer | ||
5 | Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer | 5 | Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom | 7 | das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit um mindestens 20 vom | ||
8 | Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile | 8 | Hundert aufgestockt hat, wobei die Aufstockung auch weitere Entgeltbestandteile | ||
9 | umfassen kann, und | 9 | umfassen kann, und | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | 11 | für den Arbeitnehmer zusätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | ||
12 | mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des | 12 | mindestens in Höhe des Beitrags entrichtet hat, der auf 80 vom Hundert des | ||
13 | Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den | 13 | Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den | ||
14 | Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen | 14 | Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hundert der monatlichen | ||
15 | Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis | 15 | Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens bis | ||
16 | zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie | 16 | zur Beitragsbemessungsgrenze, sowie | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die | 18 | der Arbeitgeber aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die | ||
19 | Altersteilzeitarbeit | 19 | Altersteilzeitarbeit | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen | 21 | einen bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen | ||
t | 22 | Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der | t | 22 | Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches |
23 | Sozialgesetzbuch oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung auf dem | ||||
23 | Ausbildung auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch | 24 | freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei | ||
24 | Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des | 25 | gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches | ||
25 | Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel | 26 | Sozialgesetzbuch beschäftigt; bei Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als | ||
26 | nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass | 27 | 50 Arbeitnehmer beschäftigen, wird unwiderleglich vermutet, dass der | ||
27 | der Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang | 28 | Arbeitnehmer auf dem freigemachten oder auf einem in diesem Zusammenhang durch | ||
28 | durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder | 29 | Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz beschäftigt wird, oder | ||
29 | b) | 30 | b) | ||
30 | einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches | 31 | einen Auszubildenden versicherungspflichtig im Sinne des Dritten Buches | ||
31 | Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als | 32 | Sozialgesetzbuch beschäftigt, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als | ||
32 | 50 Arbeitnehmer beschäftigt | 33 | 50 Arbeitnehmer beschäftigt | ||
33 | und | 34 | und | ||
34 | 3. | 35 | 3. | ||
35 | die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der | 36 | die freie Entscheidung des Arbeitgebers bei einer über fünf vom Hundert der | ||
36 | Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist | 37 | Arbeitnehmer des Betriebes hinausgehenden Inanspruchnahme sichergestellt ist | ||
37 | oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der | 38 | oder eine Ausgleichskasse der Arbeitgeber oder eine gemeinsame Einrichtung der | ||
38 | Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen | 39 | Tarifvertragsparteien besteht, wobei beide Voraussetzungen in Tarifverträgen | ||
39 | verbunden werden können. | 40 | verbunden werden können. | ||
40 | (1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, | 41 | (1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a sind auch erfüllt, | ||
41 | wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten | 42 | wenn Bestandteile des Arbeitsentgelts, die für den Zeitraum der vereinbarten | ||
42 | Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer | 43 | Altersteilzeitarbeit nicht vermindert worden sind, bei der Aufstockung außer | ||
43 | Betracht bleiben. | 44 | Betracht bleiben. | ||
44 | (2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die | 45 | (2) Für die Zahlung der Beiträge nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die | ||
45 | Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus | 46 | Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Beitragszahlung aus | ||
46 | dem Arbeitsentgelt. | 47 | dem Arbeitsentgelt. | ||
47 | (3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die | 48 | (3) Hat der in Altersteilzeitarbeit beschäftigte Arbeitnehmer die | ||
48 | Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die | 49 | Arbeitsleistung oder Teile der Arbeitsleistung im voraus erbracht, so ist die | ||
49 | Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 | 50 | Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 bei Arbeitszeiten nach § 2 Abs. 2 und 3 | ||
50 | erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos | 51 | erfüllt, wenn die Beschäftigung eines bei einer Agentur für Arbeit arbeitslos | ||
51 | gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung | 52 | gemeldeten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers nach Abschluß der Ausbildung | ||
52 | auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst | 53 | auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz erst | ||
53 | nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. | 54 | nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgt. |
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