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Sie können sich § 2 AltTZG 1996 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die
(2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn
(3) 1Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen.
Begünstigter Personenkreis | Begünstigter Personenkreis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Begünstigter Personenkreis | t | 1 | Begünstigter Personenkreis |
Begünstigter Personenkreis | Begünstigter Personenkreis | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die | f | 1 | (1) Leistungen werden für Arbeitnehmer gewährt, die |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | das 55. Lebensjahr vollendet haben, | 3 | das 55. Lebensjahr vollendet haben, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem | 5 | nach dem 14. Februar 1996 auf Grund einer Vereinbarung mit ihrem | ||
6 | Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente | 6 | Arbeitgeber, die sich zumindest auf die Zeit erstrecken muß, bis eine Rente | ||
7 | wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der | 7 | wegen Alters beansprucht werden kann, ihre Arbeitszeit auf die Hälfte der | ||
8 | bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und | 8 | bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert haben, und | ||
9 | versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | 9 | versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch | ||
10 | sind (Altersteilzeitarbeit) und | 10 | sind (Altersteilzeitarbeit) und | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit | 12 | innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit | ||
13 | mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung | 13 | mindestens 1 080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
14 | nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines | 14 | nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften eines | ||
15 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über | 15 | Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über | ||
16 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit | 16 | den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz gestanden haben. Zeiten mit | ||
17 | Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von | 17 | Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Zeiten des Bezuges von | ||
t | 18 | Arbeitslosengeld II sowie Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 | t | 18 | Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie |
19 | Zeiten, in denen Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 des Dritten Buches | ||||
19 | des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen | 20 | Sozialgesetzbuch bestand, stehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung | ||
20 | Beschäftigung gleich. | 21 | gleich. | ||
21 | (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche | 22 | (2) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche | ||
22 | wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der | 23 | wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der | ||
23 | wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch | 24 | wöchentlichen Arbeitszeit vor, ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch | ||
24 | erfüllt, wenn | 25 | erfüllt, wenn | ||
25 | 1. | 26 | 1. | ||
26 | die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei | 27 | die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu drei | ||
27 | Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages | 28 | Jahren oder bei Regelung in einem Tarifvertrag, auf Grund eines Tarifvertrages | ||
28 | in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der | 29 | in einer Betriebsvereinbarung oder in einer Regelung der Kirchen und der | ||
29 | öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums | 30 | öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften im Durchschnitt eines Zeitraums | ||
30 | von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit | 31 | von bis zu sechs Jahren die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit | ||
31 | nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im | 32 | nicht überschreitet und der Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt im | ||
32 | Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und | 33 | Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist und | ||
33 | 2. | 34 | 2. | ||
34 | das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag | 35 | das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit sowie der Aufstockungsbetrag | ||
35 | nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. | 36 | nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a fortlaufend gezahlt werden. | ||
36 | Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die | 37 | Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 Nr. 1 kann die | ||
37 | tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers | 38 | tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers | ||
38 | durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch | 39 | durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch | ||
39 | schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer | 40 | schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer | ||
40 | übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende | 41 | übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrages abweichende | ||
41 | Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in | 42 | Regelungen in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in | ||
42 | Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht | 43 | Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht | ||
43 | werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in | 44 | werden. Satz 1 Nr. 1, 2. Alternative gilt entsprechend. In einem Bereich, in | ||
44 | dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht | 45 | dem tarifvertragliche Regelungen zur Verteilung der Arbeitszeit nicht | ||
45 | getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung | 46 | getroffen sind oder üblicherweise nicht getroffen werden, kann eine Regelung | ||
46 | im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung | 47 | im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2. Alternative auch durch Betriebsvereinbarung | ||
47 | oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung | 48 | oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung | ||
48 | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. | 49 | zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. | ||
49 | (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche | 50 | (3) Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche | ||
50 | wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der | 51 | wöchentliche Arbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der | ||
51 | wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, | 52 | wöchentlichen Arbeitszeit über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren vor, | ||
52 | ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche | 53 | ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 auch erfüllt, wenn die wöchentliche | ||
53 | Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb | 54 | Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von sechs Jahren, der innerhalb | ||
54 | des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte | 55 | des Gesamtzeitraums der vereinbarten Altersteilzeitarbeit liegt, die Hälfte | ||
55 | der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer | 56 | der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet, der Arbeitnehmer | ||
56 | versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches | 57 | versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches | ||
57 | Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 | 58 | Sozialgesetzbuch ist und die weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2 | ||
58 | vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 | 59 | vorliegen. Die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 sind nur in dem in Satz 1 | ||
59 | genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen. | 60 | genannten Zeitraum von sechs Jahren zu erbringen. |
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