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Sie können sich § 251 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. 2Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig zustande gekommen ist. 3§ 243 Abs. 4 und § 244 gelten.
(2) 1Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Nr. 1, 2 und 4. 2Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. 3Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem Aufsichtsratsmitglied angefochten werden.
(3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und § 248a.
Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern | Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern | ||||
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f | 1 | (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann | f | 1 | (1) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung kann |
2 | wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. | 2 | wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. | ||
3 | Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die | 3 | Ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so kann die | ||
4 | Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig | 4 | Anfechtung auch darauf gestützt werden, daß der Wahlvorschlag gesetzwidrig | ||
5 | zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten. | 5 | zustande gekommen ist. § 243 Abs. 4 und § 244 gelten. | ||
t | 6 | (2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Nr. 1, 2 und 4. Die Wahl | t | 6 | (2) Für die Anfechtungsbefugnis gilt § 245 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie |
7 | eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz auf | ||||
8 | Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann auch von jedem Betriebsrat | ||||
9 | eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den Betrieben der Gesellschaft | ||||
10 | vertretenen Gewerkschaft oder deren Spitzenorganisation angefochten werden. | ||||
11 | Die Wahl eines weiteren Mitglieds, das nach dem Montan- | 7 | Satz 2. Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds, das nach dem Montan- | ||
12 | Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der | 8 | Mitbestimmungsgesetz auf Vorschlag der Betriebsräte gewählt worden ist, kann | ||
9 | auch von jedem Betriebsrat eines Betriebs der Gesellschaft, jeder in den | ||||
10 | Betrieben der Gesellschaft vertretenen Gewerkschaft oder deren | ||||
11 | Spitzenorganisation angefochten werden. Die Wahl eines weiteren Mitglieds, | ||||
12 | das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem | ||||
13 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen | ||||
13 | übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem | 14 | Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden ist, kann auch von jedem | ||
14 | Aufsichtsratsmitglied angefochten werden. | 15 | Aufsichtsratsmitglied angefochten werden. | ||
15 | (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und | 16 | (3) Für das Anfechtungsverfahren gelten die §§ 246, 247, 248 Abs. 1 Satz 2 und | ||
16 | § 248a. | 17 | § 248a. |
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