t | | t | (1) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre das Recht, |
| | | vor der Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im |
| | | Wege elektronischer Kommunikation unter Verwendung der in der Einberufung |
| | | hierfür mitgeteilten Adresse einzureichen. Das Recht kann auf |
| | | ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden. Der |
| | | Umfang der Stellungnahmen kann in der Einberufung angemessen beschränkt |
| | | werden. |
| | | (2) Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung |
| | | einzureichen. |
| | | (3) Die eingereichten Stellungnahmen sind allen Aktionären bis spätestens |
| | | vier Tage vor der Versammlung zugänglich zu machen. Das Zugänglichmachen |
| | | kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt |
| | | werden. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über |
| | | die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen; im Fall des Satzes 2 kann das |
| | | Zugänglichmachen auch über die Internetseite eines Dritten erfolgen. § 126 |
| | | Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt entsprechend. |
| | | (4) Für die Berechnung der in den Absätzen 2 und 3 Satz 1 genannten Fristen |
| | | gilt § 121 Absatz 7. |
| | | (5) Den elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ist in |
| | | der Versammlung ein Rederecht im Wege der Videokommunikation zu gewähren. Für |
| | | die Redebeiträge ist die von der Gesellschaft angebotene Form der |
| | | Videokommunikation zu verwenden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a |
| | | Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, das Auskunftsverlangen nach § 131 Absatz 1, |
| | | Nachfragen nach § 131 Absatz 1d sowie weitere Fragen nach § 131 Absatz 1e |
| | | dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein. § 131 Absatz 2 Satz 2 gilt |
| | | entsprechend. |
| | | (6) Die Gesellschaft kann sich in der Einberufung vorbehalten, die |
| | | Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft |
| | | in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen |
| | | zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist. |