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(1) Geschäfte mit nahestehenden Personen sind Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen,
(2) 1Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen mit nahestehenden Personen getätigt werden, gelten nicht als Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c. 2Um regelmäßig zu bewerten, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, richtet die börsennotierte Gesellschaft ein internes Verfahren ein, von dem die an dem Geschäft beteiligten nahestehenden Personen ausgeschlossen sind. 3Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist.
(3) Nicht als Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c gelten ferner
Geschäfte mit nahestehenden Personen | Geschäfte mit nahestehenden Personen | ||||
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t | 1 | Geschäfte mit nahestehenden Personen | t | 1 | Geschäfte mit nahestehenden Personen |
Geschäfte mit nahestehenden Personen | Geschäfte mit nahestehenden Personen | ||||
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f | 1 | (1) Geschäfte mit nahestehenden Personen sind Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, | f | 1 | (1) Geschäfte mit nahestehenden Personen sind Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | durch die ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert entgeltlich oder | 3 | durch die ein Gegenstand oder ein anderer Vermögenswert entgeltlich oder | ||
4 | unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird und | 4 | unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | die mit nahestehenden Personen gemäß Satz 2 getätigt werden. | 6 | die mit nahestehenden Personen gemäß Satz 2 getätigt werden. | ||
7 | Nahestehende Personen sind nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der | 7 | Nahestehende Personen sind nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der | ||
8 | internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. | 8 | internationalen Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. | ||
9 | 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter | 9 | 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter | ||
10 | internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. | 10 | internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. | ||
11 | 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom | 11 | 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom | ||
12 | 29.11.2008, S. 1; L 29 vom 2.2.2010, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung | 12 | 29.11.2008, S. 1; L 29 vom 2.2.2010, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung | ||
13 | (EU) 2019/412 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 93) geändert worden ist, in der | 13 | (EU) 2019/412 (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 93) geändert worden ist, in der | ||
14 | jeweils geltenden Fassung übernommen wurden. Ein Unterlassen ist kein Geschäft | 14 | jeweils geltenden Fassung übernommen wurden. Ein Unterlassen ist kein Geschäft | ||
15 | im Sinne des Satzes 1. | 15 | im Sinne des Satzes 1. | ||
16 | (2) Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen | 16 | (2) Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen | ||
17 | Bedingungen mit nahestehenden Personen getätigt werden, gelten nicht als | 17 | Bedingungen mit nahestehenden Personen getätigt werden, gelten nicht als | ||
18 | Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c. | 18 | Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und 111a bis 111c. | ||
19 | Um regelmäßig zu bewerten, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, | 19 | Um regelmäßig zu bewerten, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen, | ||
20 | richtet die börsennotierte Gesellschaft ein internes Verfahren ein, von dem | 20 | richtet die börsennotierte Gesellschaft ein internes Verfahren ein, von dem | ||
21 | die an dem Geschäft beteiligten nahestehenden Personen ausgeschlossen sind. | 21 | die an dem Geschäft beteiligten nahestehenden Personen ausgeschlossen sind. | ||
22 | Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist. | 22 | Die Satzung kann jedoch bestimmen, dass Satz 1 nicht anzuwenden ist. | ||
23 | (3) Nicht als Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und | 23 | (3) Nicht als Geschäfte mit nahestehenden Personen im Sinne der §§ 107 und | ||
24 | 111a bis 111c gelten ferner | 24 | 111a bis 111c gelten ferner | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | Geschäfte mit Tochterunternehmen im Sinne der internationalen | 26 | Geschäfte mit Tochterunternehmen im Sinne der internationalen | ||
27 | Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 | 27 | Rechnungslegungsstandards, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 | ||
28 | übernommen wurden, die unmittelbar oder mittelbar in 100-prozentigem | 28 | übernommen wurden, die unmittelbar oder mittelbar in 100-prozentigem | ||
29 | Anteilsbesitz der Gesellschaft stehen oder an denen keine andere der | 29 | Anteilsbesitz der Gesellschaft stehen oder an denen keine andere der | ||
30 | Gesellschaft nahestehende Person beteiligt ist oder die ihren Sitz in einem | 30 | Gesellschaft nahestehende Person beteiligt ist oder die ihren Sitz in einem | ||
31 | Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und deren Aktien zum Handel an einem | 31 | Mitgliedstaat der Europäischen Union haben und deren Aktien zum Handel an einem | ||
32 | in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne | 32 | in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt im Sinne | ||
33 | des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | 33 | des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen | ||
34 | Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente | 34 | Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente | ||
35 | sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom | 35 | sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom | ||
36 | 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 | 36 | 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 | ||
37 | vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), | 37 | vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom 27.10.2017, S. 56), | ||
38 | die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) | 38 | die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) | ||
39 | geändert worden ist, zugelassen sind; | 39 | geändert worden ist, zugelassen sind; | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung | 41 | Geschäfte, die einer Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung | ||
42 | bedürfen; | 42 | bedürfen; | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | alle in Umsetzung der Hauptversammlungszustimmung oder -ermächtigung | 44 | alle in Umsetzung der Hauptversammlungszustimmung oder -ermächtigung | ||
45 | vorgenommenen Geschäfte und Maßnahmen, insbesondere | 45 | vorgenommenen Geschäfte und Maßnahmen, insbesondere | ||
46 | a) | 46 | a) | ||
47 | Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), | 47 | Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 240), | ||
48 | Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen | 48 | Unternehmensverträge (§§ 291 bis 307) und Geschäfte auf Grundlage eines solchen | ||
49 | Vertrages, | 49 | Vertrages, | ||
50 | b) | 50 | b) | ||
51 | die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gemäß § 179a, | 51 | die Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens gemäß § 179a, | ||
52 | c) | 52 | c) | ||
53 | der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Satzteil vor | 53 | der Erwerb eigener Aktien nach § 71 Absatz 1 Nummer 7 und 8 Satzteil vor | ||
54 | Satz 2, | 54 | Satz 2, | ||
55 | d) | 55 | d) | ||
56 | Verträge der Gesellschaft mit Gründern im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1, | 56 | Verträge der Gesellschaft mit Gründern im Sinne des § 52 Absatz 1 Satz 1, | ||
57 | e) | 57 | e) | ||
58 | der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a bis 327f sowie | 58 | der Ausschluss von Minderheitsaktionären nach den §§ 327a bis 327f sowie | ||
59 | f) | 59 | f) | ||
60 | Geschäfte im Rahmen einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes; | 60 | Geschäfte im Rahmen einer Umwandlung im Sinne des Umwandlungsgesetzes; | ||
61 | 4. | 61 | 4. | ||
62 | Geschäfte, die die Vergütung betreffen, die den Mitgliedern des Vorstands | 62 | Geschäfte, die die Vergütung betreffen, die den Mitgliedern des Vorstands | ||
63 | oder Aufsichtsrats im Einklang mit § 113 Absatz 3 oder § 87a Absatz 2 gewährt | 63 | oder Aufsichtsrats im Einklang mit § 113 Absatz 3 oder § 87a Absatz 2 gewährt | ||
64 | oder geschuldet wird; | 64 | oder geschuldet wird; | ||
65 | 5. | 65 | 5. | ||
t | 66 | Geschäfte von Kreditinstituten, die zur Sicherung ihrer Stabilität durch die | t | 66 | Geschäfte von Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten, die zur Sicherung |
67 | zuständige Behörde angeordnet oder gebilligt wurden; | 67 | ihrer Stabilität durch die zuständige Behörde angeordnet oder gebilligt wurden; | ||
68 | 6. | 68 | 6. | ||
69 | Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten | 69 | Geschäfte, die allen Aktionären unter den gleichen Bedingungen angeboten | ||
70 | werden. | 70 | werden. |
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