Lade...
Lade...
Ordnungswidrigkeiten | Ordnungswidrigkeiten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Vorstands oder des |
2 | Aufsichtsrats oder als Abwickler | 2 | Aufsichtsrats oder als Abwickler | ||
3 | 1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben | 3 | 1. Namensaktien ausgibt, in denen der Betrag der Teilleistung nicht angegeben | ||
4 | ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet | 4 | ist, oder Inhaberaktien ausgibt, bevor auf sie der Ausgabebetrag voll geleistet | ||
5 | ist, | 5 | ist, | ||
6 | 2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall | 6 | 2. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, bevor die Gesellschaft oder im Fall | ||
7 | einer Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im | 7 | einer Kapitalerhöhung die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals oder im | ||
8 | Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus | 8 | Fall einer bedingten Kapitalerhöhung oder einer Kapitalerhöhung aus | ||
9 | Gesellschaftsmitteln der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung oder die | 9 | Gesellschaftsmitteln der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung oder die | ||
10 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist, | 10 | Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingetragen ist, | ||
11 | 3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach | 11 | 3. Aktien oder Zwischenscheine ausgibt, die auf einen geringeren als den nach | ||
12 | § 8 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer | 12 | § 8 Abs. 2 Satz 1 zulässigen Mindestnennbetrag lauten oder auf die bei einer | ||
13 | Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals | 13 | Gesellschaft mit Stückaktien ein geringerer anteiliger Betrag des Grundkapitals | ||
n | 14 | als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt, oder | n | 14 | als der nach § 8 Abs. 3 Satz 3 zulässige Mindestbetrag entfällt, |
15 | 4. 1. entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der | 15 | 4. 1. entgegen § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder Abs. 2 eigene Aktien der | ||
16 | Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt, | 16 | Gesellschaft erwirbt oder, in Verbindung mit § 71e Abs. 1, als Pfand nimmt, | ||
17 | 2. zu veräußernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder | 17 | 2. zu veräußernde eigene Aktien (§ 71c Abs. 1 und 2) nicht anbietet oder | ||
18 | 3. die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener | 18 | 3. die zur Vorbereitung der Beschlußfassung über die Einziehung eigener | ||
n | 19 | Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft. | n | 19 | Aktien (§ 71c Abs. 3) erforderlichen Maßnahmen nicht trifft, |
20 | 5. (weggefallen) | 20 | 5. entgegen § 120a Absatz 2 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht | ||
21 | vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder | ||||
22 | 6. entgegen § 162 Absatz 4 einen dort genannten Bericht oder Vermerk nicht | ||||
23 | oder nicht mindestens zehn Jahre zugänglich macht. | ||||
21 | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines | 24 | (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Aktionär oder als Vertreter eines | ||
22 | Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder | 25 | Aktionärs die nach § 129 in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben nicht oder | ||
23 | nicht richtig macht. | 26 | nicht richtig macht. | ||
n | 24 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 67 Abs. 4 Satz 2, auch in | n | 27 | (2a) Ordnungswidrig handelt, wer |
25 | Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht. | 28 | 1. entgegen § 67 Absatz 4 Satz 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Satz | ||
29 | 3, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht | ||||
30 | rechtzeitig macht, | ||||
31 | 2. entgegen § 67a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch | ||||
32 | in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 67c Absatz 1 Satz 2 | ||||
33 | oder § 67d Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz eine dort genannte Information | ||||
34 | nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, | ||||
35 | 3. entgegen § 67b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, jeweils | ||||
36 | auch in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 67c Absatz 1 Satz | ||||
37 | 1 oder § 67d Absatz 4 Satz 1 oder 3 eine dort genannte Information nicht, nicht | ||||
38 | richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||||
39 | 4. entgegen § 67c Absatz 3 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, | ||||
40 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt, | ||||
41 | 5. entgegen § 67d Absatz 3 ein dort genanntes Informationsverlangen nicht, | ||||
42 | nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet, | ||||
43 | 6. entgegen § 111c Absatz 1 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, | ||||
44 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | ||||
45 | 7. entgegen § 118 Absatz 1 Satz 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit | ||||
46 | Absatz 2 Satz 2, oder entgegen § 129 Absatz 5 Satz 2 oder 3 eine dort genannte | ||||
47 | Bestätigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der | ||||
48 | vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder nicht, nicht richtig, | ||||
49 | nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, | ||||
50 | 8. entgegen § 134b Absatz 5 Satz 1 eine Information nach § 134b Absatz 1, 2 | ||||
51 | oder 4 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, | ||||
52 | 9. entgegen § 134c Absatz 3 Satz 1 eine Information nach § 134c Absatz 1 oder | ||||
53 | 2 Satz 1 oder 3 nicht oder nicht mindestens drei Jahre zugänglich macht, | ||||
54 | 10. entgegen § 134d Absatz 3 eine dort genannte Information nicht oder nicht | ||||
55 | mindestens drei Jahre zugänglich macht, | ||||
56 | 11. entgegen § 134d Absatz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht | ||||
57 | vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder | ||||
58 | 12. entgegen § 135 Absatz 9 eine dort genannte Verpflichtung ausschließt oder | ||||
59 | beschränkt. | ||||
26 | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer | 60 | (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer | ||
27 | 1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen | 61 | 1. Aktien eines anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen | ||
28 | Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer | 62 | Einwilligung zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer | ||
29 | gesonderten Versammlung benutzt, | 63 | gesonderten Versammlung benutzt, | ||
30 | 2. zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten | 64 | 2. zur Ausübung von Rechten in der Hauptversammlung oder in einer gesonderten | ||
31 | Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch | 65 | Versammlung Aktien eines anderen benutzt, die er sich zu diesem Zweck durch | ||
32 | Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat, | 66 | Gewähren oder Versprechen besonderer Vorteile verschafft hat, | ||
33 | 3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gewähren oder | 67 | 3. Aktien zu dem in Nummer 2 bezeichneten Zweck gegen Gewähren oder | ||
34 | Versprechen besonderer Vorteile einem anderen überläßt, | 68 | Versprechen besonderer Vorteile einem anderen überläßt, | ||
35 | 4. Aktien eines anderen, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht | 69 | 4. Aktien eines anderen, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht | ||
36 | nach § 135 nicht ausüben darf, zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, | 70 | nach § 135 nicht ausüben darf, zur Ausübung des Stimmrechts benutzt, | ||
37 | 5. Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 | 71 | 5. Aktien, für die er oder der von ihm Vertretene das Stimmrecht nach § 20 | ||
38 | Abs. 7, § 21 Abs. 4, §§ 71b, 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 | 72 | Abs. 7, § 21 Abs. 4, §§ 71b, 71d Satz 4, § 134 Abs. 1, §§ 135, 136, 142 Abs. 1 | ||
39 | Satz 2, § 285 Abs. 1 nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Ausübung | 73 | Satz 2, § 285 Abs. 1 nicht ausüben darf, einem anderen zum Zweck der Ausübung | ||
40 | des Stimmrechts überläßt oder solche ihm überlassene Aktien zur Ausübung des | 74 | des Stimmrechts überläßt oder solche ihm überlassene Aktien zur Ausübung des | ||
41 | Stimmrechts benutzt, | 75 | Stimmrechts benutzt, | ||
42 | 6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt | 76 | 6. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt | ||
43 | oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer | 77 | oder annimmt, daß er bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer | ||
44 | gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder | 78 | gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme oder | ||
45 | 7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder | 79 | 7. besondere Vorteile als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder | ||
46 | gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer | 80 | gewährt, daß jemand bei einer Abstimmung in der Hauptversammlung oder in einer | ||
47 | gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. | 81 | gesonderten Versammlung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme. | ||
48 | (3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | 82 | (3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | ||
49 | 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, | 83 | 1. entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, | ||
50 | die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | 84 | die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig | ||
51 | zuleitet oder | 85 | zuleitet oder | ||
52 | 2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | 86 | 2. entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig | ||
53 | zugänglich macht. | 87 | zugänglich macht. | ||
54 | (3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als | 88 | (3b) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats oder als | ||
55 | Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die | 89 | Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die | ||
56 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR- | 90 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR- | ||
57 | Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit | 91 | Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit | ||
58 | Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten | 92 | Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten | ||
59 | Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 | 93 | Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 | ||
60 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | 94 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | ||
61 | Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen | 95 | Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen | ||
62 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | 96 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | ||
63 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, | 97 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, | ||
64 | 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | 98 | 1. die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | ||
65 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | 99 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | ||
66 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 100 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
67 | 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | 101 | 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | ||
68 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | 102 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | ||
69 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | 103 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | ||
70 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) | 104 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) | ||
71 | überwacht oder | 105 | überwacht oder | ||
72 | 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | 106 | 2. eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | ||
73 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde | 107 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde | ||
74 | nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und | 108 | nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und | ||
75 | 1. die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der | 109 | 1. die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der | ||
76 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder | 110 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder | ||
77 | 2. der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der | 111 | 2. der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der | ||
78 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | 112 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | ||
79 | (3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | 113 | (3c) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | ||
80 | Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die | 114 | Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die | ||
81 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die | 115 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die | ||
82 | CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | 116 | CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | ||
83 | Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | 117 | Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | ||
84 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, der Hauptversammlung einen Vorschlag | 118 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, der Hauptversammlung einen Vorschlag | ||
85 | für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft | 119 | für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft | ||
86 | vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der | 120 | vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der | ||
87 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | 121 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | ||
88 | (3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | 122 | (3d) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | ||
89 | Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 3c genannten Gesellschaft der | 123 | Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 3c genannten Gesellschaft der | ||
90 | Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | 124 | Hauptversammlung einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers | ||
91 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | 125 | oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | ||
92 | Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung | 126 | Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung | ||
93 | (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | 127 | (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | ||
t | 94 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3b bis 3d mit einer | t | 128 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a Nummer 6 mit |
129 | einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen der Absätze 3b | ||||
95 | Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße | 130 | bis 3d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen | ||
96 | bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | 131 | mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. | ||
97 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 132 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über | ||
98 | Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen der Absätze 3b bis 3d bei CRR- | 133 | Ordnungswidrigkeiten ist | ||
99 | Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, | 134 | 1. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in den Fällen | ||
100 | mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes | 135 | 1. des Absatzes 2a Nummer 6, soweit die Handlung ein Geschäft nach § 111c | ||
101 | genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 | 136 | Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 betrifft, und | ||
102 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesanstalt für | 137 | 2. der Absätze 3b bis 3d bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d | ||
103 | Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz. | 138 | Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 | ||
139 | des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im | ||||
140 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG, | ||||
141 | 2. das Bundesamt für Justiz in den übrigen Fällen der Absätze 1 bis 3d. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.