Lade...
Lade...
Innere Ordnung des Aufsichtsrats | Innere Ordnung des Aufsichtsrats | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Innere Ordnung des Aufsichtsrats | t | 1 | Innere Ordnung des Aufsichtsrats |
Innere Ordnung des Aufsichtsrats | Innere Ordnung des Aufsichtsrats | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte | f | 1 | (1) Der Aufsichtsrat hat nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte |
2 | einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand | 2 | einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter zu wählen. Der Vorstand | ||
3 | hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat | 3 | hat zum Handelsregister anzumelden, wer gewählt ist. Der Stellvertreter hat | ||
4 | nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert | 4 | nur dann die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert | ||
5 | ist. | 5 | ist. | ||
6 | (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, | 6 | (2) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, | ||
7 | die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort | 7 | die der Vorsitzende zu unterzeichnen hat. In der Niederschrift sind der Ort | ||
8 | und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der | 8 | und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der | ||
9 | wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats | 9 | wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats | ||
10 | anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht | 10 | anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 oder Satz 2 macht einen Beschluß nicht | ||
11 | unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift | 11 | unwirksam. Jedem Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Verlangen eine Abschrift | ||
12 | der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. | 12 | der Sitzungsniederschrift auszuhändigen. | ||
13 | (3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse | 13 | (3) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse | ||
14 | bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten | 14 | bestellen, namentlich, um seine Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten | ||
15 | oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere | 15 | oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Er kann insbesondere | ||
16 | einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des | 16 | einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des | ||
17 | Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des | 17 | Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des | ||
18 | Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der | 18 | Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der | ||
19 | Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des | 19 | Abschlussprüfung, hier insbesondere der Auswahl und der Unabhängigkeit des | ||
20 | Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, | 20 | Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, | ||
21 | befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur | 21 | befasst. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur | ||
t | 22 | Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Die | t | 22 | Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Der |
23 | Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft kann außerdem einen Ausschuss | ||||
24 | bestellen, der über die Zustimmung nach § 111b Absatz 1 beschließt. An dem | ||||
25 | Geschäft beteiligte nahestehende Personen im Sinne des § 111a Absatz 1 Satz 2 | ||||
26 | können nicht Mitglieder des Ausschusses sein. Er muss mehrheitlich aus | ||||
27 | Mitgliedern zusammengesetzt sein, bei denen keine Besorgnis eines | ||||
28 | Interessenkonfliktes auf Grund ihrer Beziehungen zu einer nahestehenden Person | ||||
23 | Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § 84 Abs. 1 | 29 | besteht. Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 77 Abs. 2 Satz 1, § | ||
24 | Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § | 30 | 84 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz | ||
25 | 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß bestimmte Arten von | 31 | 1 und 2, § 111 Abs. 3, §§ 171, 314 Abs. 2 und 3 sowie Beschlüsse, daß | ||
26 | Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen, | 32 | bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats | ||
27 | können einem Ausschuß nicht an Stelle des Aufsichtsrats zur Beschlußfassung | 33 | vorgenommen werden dürfen, können einem Ausschuß nicht an Stelle des | ||
28 | überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist regelmäßig über die Arbeit der | 34 | Aufsichtsrats zur Beschlußfassung überwiesen werden. Dem Aufsichtsrat ist | ||
29 | Ausschüsse zu berichten. | 35 | regelmäßig über die Arbeit der Ausschüsse zu berichten. | ||
30 | (4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im | 36 | (4) Richtet der Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im | ||
31 | Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § | 37 | Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § | ||
32 | 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 | 38 | 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 | ||
33 | Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die | 39 | Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die | ||
34 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | 40 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||
35 | 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so | 41 | 91/674/EWG ist, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 ein, so | ||
36 | müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein. | 42 | müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 erfüllt sein. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.