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Eintragung im Aktienregister | Eintragung im Aktienregister | ||||
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t | 1 | Eintragung im Aktienregister | t | 1 | Eintragung im Aktienregister |
Eintragung im Aktienregister | Eintragung im Aktienregister | ||||
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f | 1 | (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des | f | 1 | (1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des |
n | 2 | Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder | n | 2 | Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen |
3 | der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister | 3 | Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei | ||
4 | Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft | ||||
4 | der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft | 5 | einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach | ||
5 | die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, | 6 | Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen | ||
6 | unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die | 7 | Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen | ||
7 | einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- | 8 | gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder | ||
8 | oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch | 9 | ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, | ||
9 | gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen | 10 | dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und | ||
10 | und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des | 11 | semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des | ||
11 | inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im | 12 | inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im | ||
12 | Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine | 13 | Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine | ||
13 | eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft | 14 | eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft | ||
14 | des Investmentvermögens. | 15 | des Investmentvermögens. | ||
n | 15 | (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im | n | 16 | (2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien |
16 | Aktienregister eingetragen ist. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen | 17 | nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen | ||
17 | nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze | 18 | Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte | ||
18 | überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur | 19 | satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine | ||
19 | Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner | 20 | satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, | ||
20 | bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß | 21 | nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein | ||
21 | Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 nach Fristablauf nicht erfüllt ist. | 22 | Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des | ||
22 | (3) Geht die Namensaktie auf einen anderen über, so erfolgen Löschung und | 23 | Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist. | ||
23 | Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis. | 24 | (3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und | ||
25 | Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d | ||||
26 | Absatz 4 vornehmen. | ||||
24 | (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden | 27 | (4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden | ||
n | 25 | Kreditinstitute sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des | n | 28 | Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des |
26 | Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten | 29 | Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten | ||
27 | zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen | 30 | zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen | ||
t | 28 | innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, als | t | 31 | unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im |
29 | deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies | 32 | Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, | ||
30 | nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu | 33 | hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, | ||
31 | demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend | 34 | für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen | ||
32 | für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. | 35 | Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt | ||
33 | Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der | 36 | entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von | ||
34 | Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist das | 37 | Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende | ||
35 | depotführende Institut auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen | 38 | Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung | ||
36 | Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle | 39 | der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in | ||
37 | gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. § 125 Abs. 5 gilt | 40 | das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines | ||
38 | entsprechend. Wird ein Kreditinstitut im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von | 41 | Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das | ||
39 | Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so | 42 | Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge | ||
40 | löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 und nach § 128 | ||||
41 | aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach | 43 | des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen | ||
42 | Absatz 1 Satz 3. | 44 | Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt. | ||
43 | (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das | 45 | (5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das | ||
44 | Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur | 46 | Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur | ||
45 | löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung | 47 | löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung | ||
46 | benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines | 48 | benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines | ||
47 | Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so | 49 | Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so | ||
48 | hat die Löschung zu unterbleiben. | 50 | hat die Löschung zu unterbleiben. | ||
49 | (6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person | 51 | (6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person | ||
50 | in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten | 52 | in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten | ||
51 | Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die | 53 | Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die | ||
52 | Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre | 54 | Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre | ||
53 | Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das | 55 | Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das | ||
54 | Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht | 56 | Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht | ||
55 | widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr | 57 | widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr | ||
56 | Widerspruchsrecht zu informieren. | 58 | Widerspruchsrecht zu informieren. | ||
57 | (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. | 59 | (7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine. |
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