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Sie können sich § 124 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.
(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:
(3) 1Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. 2Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. 3Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. 4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. 5Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. 2Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.
Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | ||||
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t | 1 | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | t | 1 | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung |
Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung | ||||
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f | 1 | (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf | f | 1 | (1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf |
2 | die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der | 2 | die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der | ||
3 | Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt | 3 | Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt | ||
4 | zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten | 4 | zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten | ||
5 | Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung | 5 | Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung | ||
6 | haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen. | 6 | haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen. | ||
7 | (2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist | 7 | (2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist | ||
8 | in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich | 8 | in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich | ||
9 | der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge | 9 | der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge | ||
10 | gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl | 10 | gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl | ||
11 | von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das | 11 | von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das | ||
12 | Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das | 12 | Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das | ||
13 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten: | 13 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen | 15 | Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen | ||
16 | wurde, und | 16 | wurde, und | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen | 18 | Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen | ||
19 | und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 | 19 | und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 | ||
20 | Satz 1 zu erfüllen. | 20 | Satz 1 zu erfüllen. | ||
21 | Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für | 21 | Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für | ||
22 | die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, | 22 | die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, | ||
23 | den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit | 23 | den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit | ||
24 | Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer | 24 | Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer | ||
25 | Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten | 25 | Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten | ||
26 | Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der | 26 | Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der | ||
27 | Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 | 27 | Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 | ||
28 | gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5. | 28 | gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5. | ||
29 | (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung | 29 | (3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung | ||
30 | beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur | 30 | beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur | ||
31 | Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von | 31 | Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von | ||
32 | Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der | 32 | Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der | ||
33 | Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei | 33 | Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei | ||
t | 34 | Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des | t | 34 | Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 |
35 | Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 | 35 | des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des | ||
36 | des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | 36 | Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 | ||
37 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im | 37 | findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von | ||
38 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG sind, ist der | 38 | Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an | ||
39 | Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung | 39 | Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf | ||
40 | des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn | 40 | Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der | ||
41 | die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des | ||||
42 | Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der | ||||
43 | Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die | ||||
44 | Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von | ||||
45 | Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und | ||||
46 | Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern | ||||
47 | der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über | ||||
48 | Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen | 41 | Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, | ||
42 | ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus | ||||
43 | Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse | ||||
44 | des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur | ||||
49 | der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan- | 45 | der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des | ||
50 | Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt. | 46 | Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt. | ||
51 | (4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß | 47 | (4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß | ||
52 | bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur | 48 | bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur | ||
53 | Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung | 49 | Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung | ||
54 | einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung | 50 | einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung | ||
55 | gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner | 51 | gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner | ||
56 | Bekanntmachung. | 52 | Bekanntmachung. |
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