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Sie können sich § 100 AktG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. 2Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer
(3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung.
(4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt werden.
(5) Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein.
Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder | Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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t | 1 | Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder | t | 1 | Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder |
Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder | Persönliche Voraussetzungen für Aufsichtsratsmitglieder | ||||
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f | 1 | (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt | f | 1 | (1) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, unbeschränkt |
2 | geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner | 2 | geschäftsfähige Person sein. Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner | ||
3 | Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ | 3 | Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ | ||
4 | 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des | 4 | 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des | ||
5 | Aufsichtsrats sein. | 5 | Aufsichtsrats sein. | ||
6 | (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer | 6 | (2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu | 8 | bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu | ||
9 | bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, | 9 | bilden haben, Aufsichtsratsmitglied ist, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens | 11 | gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens | ||
12 | ist, | 12 | ist, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren | 14 | gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren | ||
15 | Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder | 15 | Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört, oder | ||
16 | 4. | 16 | 4. | ||
17 | in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten | 17 | in den letzten zwei Jahren Vorstandsmitglied derselben börsennotierten | ||
18 | Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, | 18 | Gesellschaft war, es sei denn, seine Wahl erfolgt auf Vorschlag von Aktionären, | ||
19 | die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. | 19 | die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft halten. | ||
20 | Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht | 20 | Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind bis zu fünf Aufsichtsratssitze nicht | ||
21 | anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) | 21 | anzurechnen, die ein gesetzlicher Vertreter (beim Einzelkaufmann der Inhaber) | ||
22 | des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden | 22 | des herrschenden Unternehmens eines Konzerns in zum Konzern gehörenden | ||
23 | Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne | 23 | Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, inne | ||
24 | hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der | 24 | hat. Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der | ||
25 | Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt | 25 | Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt | ||
26 | worden ist. | 26 | worden ist. | ||
27 | (3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der | 27 | (3) Die anderen persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder der | ||
28 | Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem | 28 | Arbeitnehmer sowie der weiteren Mitglieder bestimmen sich nach dem | ||
29 | Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem | 29 | Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz, dem | ||
30 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz | 30 | Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz und dem Gesetz | ||
31 | über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden | 31 | über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden | ||
32 | Verschmelzung. | 32 | Verschmelzung. | ||
33 | (4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für | 33 | (4) Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen nur für | ||
34 | Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an | 34 | Aufsichtsratsmitglieder fordern, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an | ||
35 | Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt | 35 | Wahlvorschläge gewählt oder auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt | ||
36 | werden. | 36 | werden. | ||
t | 37 | (5) Bei Gesellschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des | t | 37 | (5) Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a |
38 | Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 | 38 | Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, muss mindestens ein Mitglied des | ||
39 | des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | 39 | Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens | ||
40 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen im | 40 | ein weiteres Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf dem Gebiet | ||
41 | Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. | 41 | Abschlussprüfung verfügen; die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem | ||
42 | Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von | 42 | Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. | ||
43 | Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch | ||||
44 | die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden | ||||
45 | ist, sind, muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand | ||||
46 | auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen; die | ||||
47 | Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft | ||||
48 | tätig ist, vertraut sein. |
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